VG Gießen zum Professorenbesoldungsgesetz: Anrech­nung der Leis­tungs­zu­lagen in Hessen rech­tens

24.09.2015

Die Neuregelung der Professorenbesoldung durch das Anfang 2013 in Hessen eingeführte Professorenbesoldungsgesetz ist verfassungsgemäß. Dies entschied das VG Gießen und wies damit die Klage einer Universitätsprofessorin ab.

Eine Professorin der Justus-Liebig-Universität Gießen ist mit ihrer Klage gegen die Regelungen des Professorenbesoldungsgesetzes vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gießen gescheitert. Sie hielt das neue Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 sowie die Anrechnung von vor der Einführung des Gesetzes gewärten Leistungsbezügen auf das neue Grundgehalt für verfassungswidrig.

Seit 2005 setzte sich die Besoldung von Hochschulprofessoren (W 2-Besoldung) aus zwei Bestandteilen zusammen: ein – im Vergleich zur Rechtslage vor 2005 – abgesenktes Grundgehalt sowie variable Leistungsbezüge. Diese Regelung hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 2012 kassiert. Das Grundgehalt der Professoren sei zu niedrig bemessen, hatten die Karlsruher Richter seinerzeit entschieden (Urt. v. 14.02.2012, Az. 2 BvL 4/10).

In der Folge hatte Hessen Angang 2013 das Professorenbesoldungsgesetz verabschiedet. Darin wurde das Grundgehalt der nach W 2 besoldeten Professoren in Anlehnung an die Besoldungsgruppe A 15 angehoben. Außerdem wurde die Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestimmte Leistungszulagen, über die vor dem Jahr 2013 entschieden worden war, bestimmt. Leistungsbezüge, die sich danach verringerten, blieben jedoch mindestens zur Hälfte erhalten.

Gleichauf mit Schulrektoren, Botschaftern, Chefärzten

Der Landesgesetzgeber habe sich bei der Festsetzung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 an der Besoldungsgruppe A 15 orientieren dürfen, so die 5. Kammer des VG. Das folge unmittelbar aus der Entscheidung des BVerfG. Dort werde die Besoldungsordnung A als am ehesten mit der Besoldungsordnung W vergleichbar angesehen. In die Besoldungsgruppe A 15 fallen unter anderem Schulrektoren, Botschafter und Chefärzte. Das Endgrundgehalt von W 2 liegt leicht über dem Endgrundgehalt von A 15, allerdings erreichen nach A 15 besoldete Beamte das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe im Regelfall in jüngeren Jahren als nach W 2 besoldete Professoren. Dies sei allerdings hinzunehmen, so das VG.

Auch die Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungszulagen, über die vor 2013 entschieden worden war, sei verfassungskonform. Der Gesetzgeber habe bei der Neureglung vor dem Dilemma gestanden, die vom BVerfG für verfassungswidrig erklärte Reform "rückabwickeln" zu müssen. Dabei stand er vor dem Problem, dass vor 2013 vergleichsweise hohe Leistungszulagen gewährt werden konnten, weil seinerzeit die Leistungszulagen nicht allein die Leistung honorieren, sondern auch das abgesenkte Grundgehalt ausgleichen sollten. Bei einer Erhöhung des Grundgehalts ohne Anrechnung auf die Leistungszulage hätten daher Amtsinhaber wie die Klägerin doppelt profitiert: einmal durch die vor 2013 gewährte relativ hohe Leistungszulage und einmal durch das ab 2013 erhöhte Grundgehalt. Es sei daher legitim gewesen, diesen Effekt durch die Anrechnung zu vermeiden (VG Gießen, Urt. v. 22.07.2015, Az. 5 K 1802/13.GI).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Gießen zum Professorenbesoldungsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17004 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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