Die Stadt Schlitz muss auf Anweisung des zuständigen Landrates eine Straßenbeitragssatzung erlassen. Der Landrat könne als Kommunalaufsichtsbehörde nach der Hessischen Gemeindeordnung eine solche Anweisung erlassen, da die Stadt die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht erfüllt habe. Dies hat das VG Gießen in einem Beschluss vom Montag festgestellt.
Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) gebiete, dass die Gemeinde sich die zur Erfüllung ihrer Ausgaben erforderlichen Mittel durch Leistungsentgelte und Steuern beschaffe, wenn die vorhandenen Einnahmen dafür nicht ausreichten. Die haushaltsrechtliche Situation der Stadt Schlitz lasse eine Finanzierung der von ihr durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen aus den vorhandenen
Einnahmen nicht zu. Sie sei nicht in der Lage, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen, wie dies die HGO verlange.
Daraus folgern die Gießener Richter die Pflicht, alle verfügbaren Einnahmequellen auszuschöpfen, soweit dies im Einzelfall vertretbar sei. Da vom Grundsatz her zudem eine Beitragserhebungspflicht bestehe, dürfe die Stadt auf die über eine Straßenbeitragssatzung möglichen Einnahmen nicht verzichten, so das Verwaltungsgericht (VG) Gießen (Beschl. v. 26.09.2011, 8 L 2643/11.GI).
cla/LTO-Redaktion
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VG Gießen: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4395 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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