Weil sich die Stadt Wetzlar standhaft weigert, der NPD für eine Wahlkampfveranstaltung ihre Stadthalle zu überlassen, droht das VG Gießen nun mit einem Zwangsgeld. Ob das der Partei noch hilft, ist fraglich.
Die Stadt Wetzlar muss für ihren Widerstand gegen eine Parteiveranstaltung der NPD in ihrer Stadthalle wohl bald zahlen. Sollte sie der gerichtlichen Aufforderung, die Halle der NPD zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen, nicht nachkommen, droht das Verwaltungsgericht (VG) Gießen nun mit einem Zwangsgeld von 7.500 Euro (Beschl. v. 22.03.2018, Az. 8 N1539/18.GI).
Die Veranstaltung soll am Samstag, den 24. März, stattfinden. Bis zum morgigen Freitag hat die Stadt nun Zeit, der NPD einen Mietvertrag für die Halle anzubieten. Anderenfalls wird das Zwangsgeld fällig.
Da die NPD vom Bundesverfassungsgericht zwar für verfassungsfeindlich erklärt, aber gleichwohl nicht verboten wurde, steht es ihr wie anderen Parteien zu, in öffentlichen Gebäuden Wahlkampfveranstaltungen durchzuführen. Die Stadt Wetzlar aber gründet ihren Protest nicht prinzipiell auf Antipathie gegenüber den Nationalisten, sondern vielmehr auf der Annahme, man beabsichtige gar keine Wahlkampfveranstaltung durchzuführen. Es handele sich bei dem geplanten Ereignis vielmehr um ein Rechtsrock-Konzert, in dessen Rahmen Songs mit rechtsextremistischem Gedankengut gespielt werden sollten.
VG: Die Partei entscheidet, wie sie Wahlkampf macht
Bereits im Dezember vergangenen Jahres hatte das VG der NPD die Überlassung der Stadthalle in einem Beschluss zugesprochen (Beschl. vom 20.12.2017, Az.: 8 L 9187/17.GI), der im Beschwerdeverfahren auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) bestätigt wurde (Beschl. v. 23.02.2018, Az. 8 B 23/18). Da sich die Stadt seitdem nicht gerührt hat, verlangte die Partei nun vor dem VG die Vollstreckung des Beschlusses.
Was und wie eine Wahlkampfveranstaltung geführte werde, entscheide immer noch die Partei selbst, entschied die 8. Kammer nun und drohte der Stadt das Zwangsgeld an. Rein begrifflich könne auch eine Veranstaltung mit Band-Auftritten und Rednern als solche eingeordnet werden. Im Übrigen widersprächen die beabsichtigten Aktivitäten auch nicht dem Widmungszweck der Halle.
Soweit noch zivilrechtliche Vereinbarungen oder Sicherheitsauflagen fehlten, könne dies jedenfalls nicht zur Verweigerung der Nutzung überhaupt führen, so das VG weiter. Die NPD habe nach eigenen Angaben auch für Versicherungsschutz, Sicherheits- und Sanitätspersonal gesorgt. Der Gefahr, dass Liedgut mit rechtsextremistischem Inhalt zum besten gegeben werde, könne ebenfalls mit entsprechenden Auflagen begegnet werden und rechtfertigte keine Versagung.
Auch gegen diesen Beschluss können sowohl die Stadt als auch die NPD noch vor den VGH in Kassel ziehen. Doch die Zeit drängt. Ob das Ordnungsgeld die Stadt wirklich zum Einlenken bewegt, wird sich bald zeigen.
mam/LTO-Redaktion
VG Gießen droht Stadt Wetzlar Zwangsgeld an: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27689 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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