Im März 2018 setzte sich die Stadt Wetzlar über das BVerfG hinweg und verweigerte der NPD den Zugang zur Stadthalle. Am Ende hieß es, die NPD habe die Mietauflagen nicht erfüllt. Das war rechtswidrig, entschied nun das VG Gießen.
Die Nichtüberlassung der Stadthalle Wetzlar an die NPD im März 2018 war rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Gießen am Dienstag. Das Gericht gab damit einer Klage des NPD-Stadtverbandes statt, der die Halle im März 2018 für eine Wahlkampfveranstaltung nutzen wollte (Urt. v. 03.09.2019, Az. 8 K 2064/18.Gl).
Der Fall hatte vor einem Jahr für Aufsehen gesorgt, weil sich die Stadt über mehrere Gerichtsentscheidungen hinweggesetzt hatte. Das VG hatte die Stadt bereits im Dezember 2017 im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der NPD die Stadthalle für die am 24. März 2018 geplante Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies im dann im Februar die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde der Stadt zurück. Auch ein Zwangsgeld wurde festgesetzt.
Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am Tag der geplanten Veranstaltung im März 2018 angeordnet, dass die Stadt an die NPD vermieten muss. Angesichts des Verhaltens der Stadt zeigten sich die Karlsruher Verfassungsrichter fassungslos und forderten den zuständigen Regierungspräsidenten Dr. Christoph Ullrich (CDU) auf, "den Vorfall aufzuklären, notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und das Gericht unverzüglich davon zu unterrichten."
Gleichwohl hielt die Stadt an ihrem Nein fest und verwies darauf, dass die NPD nicht die nötigen Mietauflagen unter anderem zum Versicherungsschutz und zum Sanitärdienst erfüllt habe. Wetzlars Oberbürgermeister Manfred Wagner (SPD) sagte, nachdem der NPD der Zugang endgültig verweigert worden war, dass es nicht sein könne, dass Veranstalter von Abibällen und Landfrauentreffen ihre Auflagen einhielten, die NPD dies aber nicht hinbekomme.
VG: Mietauflagen völlig überzogen
In seiner Entscheidung vom Dienstag entschied das VG nun noch einmal, dass die Stadt verpflichtet gewesen war, die diversen Entscheidungen der Gerichte zu befolgen. Dies ergebe sich aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), der die Verwaltung an gerichtliche Entscheidungen bindet. Die getroffenen Entscheidungen seien dabei eindeutig und unmissverständlich gewesen.
Auch wegen der angeblich nicht erfüllten Mietbedingungen habe der NPD der Zugang nicht verweigert werden dürfen, so das VG weiter. Die Forderungen der Stadt seien überzogen gewesen. So hätte das von der NPD gestellte Sanitätspersonal von fünf Personen nach Einschätzung des Gießener Gerichts ausgereicht. Die Stadt hatte indes satte 38 Einsatzkräfte für den Sanitätsdienst gefordert.
Auch einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz habe die NPD nachgewiesen, was von der Stadt jedoch stets bestritten worden war. Rechtliche Anhaltspunkte dafür, dass der vorgelegte Versicherungsschein ungültig oder unzureichend gewesen sei, seien nicht ersichtlich gewesen, entschied das Gericht.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, das VG ließ die Berufung zu.
acr/LTO-Redaktion
VG Gießen zur Causa Wetzlar: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37413 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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