Anfang Mai erklärte das VG Gießen die Maskenpflicht der Uni Marburg mangels geeigneter Rechtsgrundlage für rechtswidrig. Mittlerweile stützt die Uni die Maskenpflicht auf ihr Hausrecht – und bestand damit nun vor dem VG.
Eine Universität kann eine Allgemeinverfügung, die eine Maskenpflicht anordnet, auf ihr Hausrecht stützen. Das hat das Verwaltungsgericht Gießen (VG) am Montag entschieden (Beschl. v. 16.05.2022, Az. 3 L 998/22.GI).
Noch vor zwei Wochen hatte das VG auf Eintrag eines Studenten die Maskenpflicht der Uni Marburg im Eilverfahren für rechtswidrig erklärt. Die Allgemeinverfügung war damals nicht auf eine taugliche Rechtsgrundlage gestützt worden, so das VG. Schon damals deutete das Gericht aber an, dass die Maskenpflicht möglicherweise auf das Hausrecht des Universitätspräsidenten gestützt werden könne.
Gesagt, getan: Am 5. Mai erließ die Uni eine neue Maskenpflicht auf dieser Grundlage. Dagegen klagte eine Studentin, sie fühlte sich in ihren Grundrechten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, körperliche Unversehrtheit und die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person verletzt.
Doch dieses Mal lehnte das VG den Antrag ab. Denn das Hausrecht des Universitätspräsidenten sei im Hochschulgesetz vorgesehen und verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht, es liege also eine gesetzlich verankerte Grundlage für den Erlass einer Maskenpflicht vor. Außerdem sei die Maskenpflicht befristet ausgestaltet und enthalte auch Ausnahmen. So müsse beispielsweise auf Sitzplätzen, die den Mindestabstand wahren, keine Maske getragen werden. Damit sei die Regelung auch verhältnismäßig.
Daran, dass die Maske vor der Übertragung von Corona schützt, hatte die Kammer - anders als die Studentin - keine Zweifel.
ast/LTO-Redaktion
VG zum Mund-Nasen-Schutz-Streit in Marburg: . In: Legal Tribune Online, 16.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48465 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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