Der Eigentümer eines Grundstücks mit einer Quelle ist nicht automatisch auch Eigentümer des Quellwassers. Mit dieser Begründung machte das VG Freiburg in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil den Versuch der Gemeinde Steinen im Kreis Lörrach zunichte, ihr Wasser künftig selbst zu nutzen und zu vermarkten.
Das Landratsamt Lörrach hatte dem Zweckverband Wasserversorgung Hohlebach-Kandertal die Nutzungserlaubnis für das Quellwasser in Steinen erteilt. Dagegen hatte die Gemeinde geklagt, um das Recht auf Nutzung der Quelle selbst zu bekommen. Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg wies dieses Ansinnen der Gemeinde nun zurück und entschied, dass fließendes Wasser eine "herrenlose Sache" sei und niemandem gehören, sondern nur genutzt werden könne (Urt. v. 26.07.2013, Az. 4 K 280/12).
Laut Wassergesetz erhalte bei konkurrierenden Anträgen jenes Vorhaben den Vorrang, das den größeren Nutzen für das Allgemeinwohl aufweise. Im vorliegenden Fall komme dieses Argument jedoch nicht zum Tragen, da sich die geplante Nutzung nicht unterscheide. Deshalb erhalte das bereits vorhandene Unternehmen den Vorrang. Immerhin nutze der Zweckverband die Wasserquellen schon seit Jahrzehnten und habe einiges investiert, so das VG.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Gemeinde Steinen überlegt, ob sie Berufung einlegt, wie ein Sprecher am Dienstag mitteilte.
dpa/asc/LTO-Redaktion
VG Freiburg zur Nutzung von Quellen: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9398 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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