VG Düsseldorf zu Dügida-Entscheidungen: "Recht auf Provokation"

05.03.2015

Das VG Düsseldorf verteidigt seinen Kurs, die Rechte der rechtsextremen Dügida-Demonstranten zu stärken. Die deutsche Rechtsordnung gewähre selbst "Feinden der Freiheit" das Recht auf freie Meinungsäußerung, sagte Gerichtssprecher Gerd Ulrich Kapteina der Westdeutschen Zeitung. Das Gericht hatte unter anderem dem Bürgermeister verboten, zu einer Gegendemonstration aufzurufen.

Kapteina bezeichnete die deutsche Gesellschaft als "ausreichend wehrhaft" und betonte: "Das Versammlungsrecht umfasst auch das Recht auf Provokation, weil diese ein typisches Mittel ist, um auf den eigenen Standpunkt aufmerksam zu machen."

Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht (VG) hatte mehrmals dafür gesorgt, dass Dügida mit seinen Montags-Kundgebung am Hauptbahnhof den Verkehr im Düsseldorfer Stadtzentrum massiv beeinträchtigen konnte. Außerdem durfte die Gruppe, die nach Angaben des Verfassungsschutzes von Rechtsextremen gesteuert ist, an einer Moschee vorbeimarschieren.

Das Gericht hatte Düsseldorfs Oberbürgermeister Thomas Geisel (SPD) zunächst verboten, zu einer Gegendemonstration aufzurufen. Gegen den Beschluss legte das Stadtoberhaupt erfolgreich Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster ein, was eine Diskussion um den Rechtsschutz für DÜGIDA-Demonstranten nach sich zog.

"Da fragt man sich: Muss das alles sein?", gab Kapteina zu. "Aber dies wird uns von der Demokratie zugemutet." Der Schutz von Minderheiten sei in Deutschland besonders wichtig. Das gelte auch für Dügida. "Es dürfte schwierig sein, einer Gruppierung vorzuwerfen, dass sie eine Minderheit ist."

Allerdings bedeute das nicht, dass das Gericht auch in Zukunft immer wieder zugunsten der Dügida-Demonstranten entscheiden werden. "Klar ist aber, dass das, was bisher entschieden wurde, keine Jahreskarte für alle zukünftigen Aufmärsche bedeutet."

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Düsseldorf zu Dügida-Entscheidungen: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14853 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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