Carglass durfte bisher keine neue Feinstaubplakette auf ausgewechselte Autoscheiben kleben. Wenn das Unternehmen aber an seinem Hauptsitz eine Abgasuntersuchungswerkstatt eröffnet, gibt es für das Verbot keinen Grund mehr, entschied das VG.
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass die Carglass GmbH ihre Fahrzeugglas-Reparaturwerkstätten in Nordrhein-Westfalen mit dem Ausfüllen und Anbringen von Feinstaubplaketten beauftragen darf, sobald sie an ihrem Hauptsitz in Köln eine Abgasuntersuchungswerkstatt eingerichtet hat und diese anerkannt worden ist (Urt. v. 10.05.2016, Az. 3 K 6622/13).
Carglass ist auf die Reparatur und den Austausch von Fahrzeugglas spezialisiert. Abgasuntersuchungen nimmt die GmbH bislang nicht vor. 77 ihrer sogenannten Service-Center befinden sich in NRW. Sie möchte den Austausch von Windschutzscheiben mit der Anbringung einer neuen Feinstaubplakette verbinden und zu diesem Zweck an ihrem Hauptsitz in Köln eine Abgasuntersuchungswerkstatt einrichten und diese als solche nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) anerkennen lassen.
Die einzelnen Reparaturwerkstätten sollen sodann mit dem Abringen und Befestigen der Feinstaubplaketten beauftragt werden. Das beklagte Land hält dieses Modell für unvereinbar mit der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) und der StVZO.
Ausfüllen und aufkleben ist delegierbar
Dem hat sich das Gericht nicht angeschlossen. Nach der 35. BImSchV dürfe Carglass in ganz NRW Feinstaubplaketten ausgeben, wenn sie an ihrem Hauptsitz eine Abgasuntersuchungswerkstatt habe einrichten und anerkennen lassen. Mit den einschlägigen Regelungen und insbesondere auch dem Umweltschutz sei es vereinbar, wenn lediglich die fachliche Prüfung in Gestalt der Zuordnung zur jeweiligen Schadstoffgruppe eines Kundenfahrzeugs in der Abgasuntersuchungswerkstatt vorgenommen werde.
Nur für diesen Arbeitsschritt seien emissionsspezifische Fachkenntnisse erforderlich. Die weiteren Arbeitsschritte einschließlich des Ausfüllens der von der Abgasuntersuchungswerkstatt bestimmten Feinstaubplakette seien an fachunkundiges Personal auch außerhalb der Abgasuntersuchungswerkstatt delegierbar. Entscheidend sei, dass das Handeln der mit dem Ausfüllen beauftragten Personen Carglass rechtlich zugerechnet werde. Dieser Anforderung sei dadurch Rechnung getragen, dass in den Servicecentern weisungsunterworfene Mitarbeiter der als GmbH ohne Verwendung eines Franchise-Modells agierenden Klägerin beauftragt würden.
acr/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf zum Anbringen von Feinstaubplaketten: . In: Legal Tribune Online, 11.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19632 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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