Auch eine politische Partei muss sich bei der Anbringung ihrer Werbeposter an gesetzliche Vorgaben und behördliche Auflagen halten, wenn sie nicht deren kostenpflichtige Entfernung riskieren will. Dies entschied das Gericht am Dienstag.
Nach einer erfolglosen Aufforderung zur Korrektur gegenüber dem Kreisverband der Partei sei die Stadt Görlitz berechtigt gewesen, die Plakete selbst abzuhängen und die angedrohten Kosten in Rechnung zu stellen (Urt. v. 19.04.2011, Az. 3 K 1728/09).
Görlitz hatte der Partei die Erlaubnis erteilt, im Vorfeld der Landtagswahl von Juli bis September 2009 insgesamt 400 Werbeposter an 200 Standorten anzubringen. Anfang August 2009 wurde der im Verfahren als Kläger auftretende Kreisverband aufgefordert, die vielfach zu niedrig und teilweise verkehrsbehindernd im öffentlichen Straßenraum an Laternenmasten angebrachten Plakate zu überprüfen und einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Als das bis Mitte August an zahlreichen Standorten nicht geschehen war, wurden insgesamt 132 Plakate von städtischen Mitarbeitern entfernt. Pro Plakat wurden - wie zuvor angedroht - 3,00 Euro in Rechnung gestellt.
Die klagende Partei hielt bereits die Entfernung ihrer Wahlwerbung für rechtswidrig. Für sie sei nicht nachvollziehbar, inwieweit ihre Plakatierung gegen Rechtsvorschriften verstoßen habe. Selbst wenn aber Plakate falsch gehangen hätten, hätten die städischen Mitarbeiter diese nicht gleich abhängen müssen. Vielmehr hätten die Bediensteten der Stadt Görlitz den Kreisverband im Einzelfall informieren oder den Sitz der Plakate gleich selbst korrigieren müssen. Es bestehe zudem der Eindruck, dass das ordnungsbehördliche Handeln nur vorgeschoben gewesen sei, um im Vorfeld der Landtagswahl Platz für die Plakate anderer Parteien zu schaffen.
Das Verwaltungsgericht (VG) folgte diesen Argumenten nicht und lehnte die Klage gegen den Kostenbescheid in Höhe von 396,00 EUR ab.
Die Dresdner Richter stellten unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung klar, dass auch die Wahlplakatierung eine erlaubnispflichtigte Sondernutzung öffentlichen Straßenraums sei. Auf eine solche Erlaubnis hätten die Parten in Wahlkampfzeiten zwar in angemessenem Rahmen einen Anspruch.
Sie müssten sich dabei jedoch an die Vorgaben des Sächsischen Straßengesetzes und der jeweiligen Ortssatzungen halten. Danach sei es ausschließlich die Aufgabe des Nutzers, seine Plakate so aufzuhängen und zu überwachen, dass sie u. a. den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügten. Dies gelte im vorliegenden Fall um so mehr, als die Partei die bereits im Genehmigungsbescheid im Einzelnen aufgeführten Auflagen - etwa zur Anbringungshöhe und der vorgeschriebenen Entfernung zu Kreuzungen - widerspruchslos akzeptiert habe.
Gegen das Urteil kann die Partei binnen eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.
tko/LTO-Redaktion
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VG Dresden: . In: Legal Tribune Online, 19.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3077 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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