Nach einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil hat das VG Darmstadt die Klage einer Hochschullehrerin abgewiesen, die sich gegen die Aberkennung ihres Doktorgrades gewandt hatte.
Die Täuschung sei erheblich und rechtfertige den Entzug des Titels durch die Hochschule, so das Verwaltungsgericht (VG). Dies gelte ungeachtet dessen, dass die für den Entzug akademischer Grade maßgebliche Vorschrift des § 27 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet ist. Im Regelfall bedeute "Soll" ein "Muss". Nur bei Vorliegen atypischer Umstände dürfe die Hochschule anders verfahren und von der Aberkennung des akademischen Grades absehen. Solche Umstände vermochten die Richter im vorliegenden Fall nicht zu erkennen (Urt. v. 14.04.2011, Az. 3 K 899/10).
Nach den Feststellungen der beklagten Universität waren auf etwa einem Viertel der im Jahre 2000 zum Abschluss gebrachten Dissertation zur Erlangung des "doctor philosophiae" (Dr. phil.) teils wörtlich, teils paraphrasiert seiten- oder abschnittsweise Textstellen aus Werken anderer Autoren übernommen worden, ohne dass dies kenntlich gemacht wurde.
Bekannt geworden waren die Plagiatsvorwürfe aufgrund des Hinweises einer plagiierten Autorin, die aufgrund der im Jahre 2003 erfolgten Buchveröffentlichung der Dissertation auf diese aufmerksam wurde und feststellte, dass Teile ihrer eigenen Arbeit zwar seitenweise wörtlich übernommen worden waren, dies aber nicht kenntlich gemacht worden war. Auch fehlte das plagiierte Werk im Literaturverzeichnis der Dissertation.
Ein Gutachter stellte darüber hinaus fest, dass die Hochschullehrerin auch dadurch getäuscht hatte, dass von ihr der Eindruck der Interpretation von direkt zitierten Textsegmenten im eigenen Fließtext oder zumindest der Wiedergabe in eigenen Worten dadurch erweckt worden sei, dass sie Werke an einer bestimmten Stelle zitiert habe, an anderer Stelle jedoch, ohne dies kenntlich zu machen, Textteile aus diesen Werken übernommen habe.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) gelangte zu dem Schluss, dass dieses Vorgehen der Klägerin auf eine vorsätzliche Täuschungshandlung schließen lasse.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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VG Darmstadt: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3129 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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