Der ehemalige Vorsitzende des Kreiverbandes Bremen der NPD muss auf seine insgesamt acht Jagdwaffen verzichten. Denn durch seine Parteimitgliedschaft habe er sich als unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts erwiesen, entschied das Bremer VG. Es bestünden keine Zweifel, dass sich die NPD gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte.
Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen hat die Klage eines NPD-Mitglieds, der sich gegen den Widerruf seiner Waffenerlaubnis richten wollte, abgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass er mit Waffen nicht verantwortungsbewusst umgehe (Urt. v. 08.08.2014, Az. 2 K 1002/13).
Der Mann stand von 2010 bis 2013 an der Spitze des NPD-Verbands Bremen-Stadt und ist nach wie vor Mitglied der Partei. Das veranlasste das Stadtamt, die einst erteilte Waffenerlaubnis zu widerrufen und ihm gleichzeitig den Besitz von Waffen zu verbieten. Seine insgesamt acht Jagdwaffen, sowie Waffenbesitzkarte und Munition wurden darauf hin eingezogen. Das Amt war der Ansicht, seine Aktivitäten in der NPD ließen es nicht zu, dass der Mann weiterhin mit Waffen hantiere. Die Partei sei als verfassungsfeindlich einzustufen. So gebe es keine Gewähr dafür, dass der Mann in jeder Hinsicht verantwortungsbewusst mit Waffen und Munition umgehe.
Dem versuchte der NPD-Funktionär vor Gericht zu kontern: Seiner Meinung nach spreche bereits die Tatsache, dass die Partei an Landtagswahlen antrete, gegen die Verfassungsfeindlichkeit der NPD. Es könne nicht sein, dass er dadurch Nachteile erleide, dass er Mitglied in einer zugelassenen Partei sei.
Das VG bestätigte jedoch die Entscheidung des Stadtamtes. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3a Waffengesetz (WaffG) besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wer sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Durch die Tätigkeit als Funktionsträger der NPD erfülle der Kläger den Tatbestand. Für diese Feststellung sei irrelevant, dass die Partei zugelassen bzw. nicht verboten sei. Ein Parteiverbot fordere zwar ein "kämpferisch-aggresives Bestreben", von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sei aber bereits schon bei einem verfassungsfeindlichen Bestreben auszugehen.
una/LTO-Redaktion
VG Bremen bestätigt Verbot: . In: Legal Tribune Online, 15.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13179 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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