Begründen Tatsachen die Annahme, dass ein Deutscher ausreisen will, um den bewaffneten Jihad zu unterstützen, kann sein Reisepass entzogen werden. Mit dieser Begründung hat die 23. Kammer des VG Berlin am Dienstag Klagen gegen entsprechende Maßnahmen der Passbehörde abgewiesen.
Ein Pass kann nach dem Passgesetz entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Das Aufsuchen eines terroristischen Ausbildungslagers im Ausland ist laut Verwaltungsgericht (VG) geeignet, in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu gefährden (Urt. v. 06.03.2012, Az. 23 K 58.10 und 59.10).
Einer der Kläger hatte als Inhaber eines deutschen Passes mit Visum für den Iran 2009 versucht, nach Istanbul auszureisen, wurde hieran aber von Beamten des Landeskriminalamtes auf dem Flughafen Berlin-Tegel gehindert. In seinem Gepäck befanden sich verschiedene Ausrüstungsgegenstände für Outdoor-Aktivitäten sowie etwa 4.700 US-Dollar Bargeld.
Ein anderer Kläger hat mindestens seit 2009 bis heute enge Kontakte zu Personen, die der jihadistisch-salafistischen Szene angehören und zum Teil nach Pakistan ausgereist sind bzw. dies in der Vergangenheit versucht haben. Zuletzt befand sich sein Name auf einer verschlüsselten Liste von Personen, die für den militanten Jihad tätig werden sollten.
Die 23. Kammer des VG bestätigte die Passentziehung in beiden Fällen und bejahte das weitere Fortbestehen der Gefahr. Auch wenn der erste Kläger nach der versuchten Ausreise nicht mehr in Erscheinung getreten sei, seien die mit der schon konkret ins Auge gefassten Ausreise zusammenhängenden Gefahren für elementare Rechtsgüter so gravierend, dass allein der Ablauf von gut zwei Jahren keine andere Gefahrprognose rechtfertigte.
Der zweite Kläger sei bis zuletzt immer wieder mit Personen aus der jihadistisch-salafistischen Szene in Erscheinung getreten, dass nach wie vor von einer festen Einbindung in diesen Personenkreis auszugehen sei. Eine Abkehr hiervon sei in beiden Fällen nicht erkennbar.
tko/LTO-Redaktion
VG Berlin zum Terrorismus: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5712 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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