Ein Journalist verlangt vom Kanzleramt Informationen über vertrauliche Hintergrundgespräche mit Pressevertretern im Jahr 2016, an denen auch die Kanzlerin teilgenommen hatte. Das VG Berlin stellte sich nun auf seine Seite.
Das Bundeskanzleramt ist verpflichtet, einem Pressevertreter Auskunft über sogenannte Hintergrundgespräche zu geben. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG) laut einer am Montag veröffentlichten Mitteilung (Urt. v. 13.11.2020, Az. VG 27 K 34.17).
Das Bundeskanzleramt führt regelmäßig solche Hintergrundgespräche. Darunter versteht man Gespräche zwischen Vertretern des Amtes und Journalisten, über die zwischen den Teilnehmern Vertraulichkeit verabredet wird. Teilweise nimmt an diesen Gesprächen auch die Bundeskanzlerin selbst teil. Ein Journalist einer Tageszeitung will nun vom Bundeskanzleramt Auskunft erfahren, welche Hintergrundgespräche im Jahr 2016 stattfanden. Insbesondere will er Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmer, Themen und Informationsinhalte der Gespräche erfahren und wissen, an welchen der Gespräche die Kanzlerin teilnahm.
Die 27. Kammer des VG hat der Klage nun stattgegeben. Der aus Art. 5 Grundgesetz folgende presserechtliche Auskunftsanspruch gewähre dem Journalisten einen entsprechenden Anspruch auf die verlangten Informationen. Diesem stünden auch keine schutzwürdigen Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit dieser Informationen entgegen, wie das Kanzleramt als Gegenargument eingewandt hatte.
Auch sei davon auszugehen, dass die gewünschten Informationen im Kanzleramt noch vorhanden seien. Zum Informationsbestand einer Behörde zähle nach dem Presserecht auch das nicht verschriftlichte dienstliche Wissen von Mitarbeitern, betonte die Kammer in ihrer Entscheidung. Der Verwaltungsaufwand, der für die Zusammenstellung der gewünschten Informationen auf das Bundeskanzleramt zukomme, sei auch nicht unverhältnismäßig hoch, schloss das Gericht.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
ast/LTO-Redaktion
VG Berlin verpflichtet Bundeskanzleramt: . In: Legal Tribune Online, 16.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43438 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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