Restaurantbesucher haben einen Anspruch, zu erfahren, wie es um die Hygiene in ihrem örtlichen Restaurant bestellt ist, findet das VG Berlin. Auch, dass Kontrollberichte im Internet publiziert werden, müssten die Gastronomen dulden.
Wer auswärts essen geht, denkt in der Regel nicht darüber nach, unter welchen hygienischen Umständen das Gericht auf dem Teller vor ihm entstanden ist - sei es aus Vertrauen gegenüber dem Lieblingsrestaurant oder einfach, weil man sich den Genuss nicht verderben lassen will. Wer es aber etwas genauer wissen will, kann in Berlin Berichte über die hygienischen Zustände eines Restaurants einsehen. Eilanträge mehrerer Betreiber:innen hiergegen wies das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit am Montag veröffentlichtem Beschluss zurück (Beschl. v. 11.03.2021, Az. VG 14 L 600/20 u. a.).
Verbraucher:innen können über eine Online-Plattform mit dem Namen "Topf Secret" Hygieneberichte über örtliche Restaurants erfragen*. Sie können dort einen Antrag stellen, um zu erfahren, ob in einem Restaurant lebensmittelrechtliche Kontrollen stattgefunden haben und, falls es dort zu Beanstandungen kam, bei den Bezirksämtern die Berichte anfordern. Die rechtliche Grundlage, auf der die Ämter die Daten an die Verbaucher:innen geben, bildet das Verbraucherinformationsgesetz (VIG).
Hiergegen hatten Berliner Gastronomen Eilanträge beim VG gestellt und einen Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung moniert. Besonderer Stein des Anstoßes war für sie, dass die beigeladenenen Verbraucher:innen die bereits Anträge gestellt hatten, beabsichtigten, die Informationen im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
"Legitime Zwecke des Verbraucherschutzes"
Das VG erkannte aber im Vorgehen der Berliner Ämter keinen unzulässigen Eingriff in die Rechte der Restaurantbetreiber:innen, schließlich gehe es um legitime Zwecke des Verbraucherschutzes. Dem stünde auch weder der Schutz personenbezogener Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Gastronomen, noch die teils fehlende Aktualität der Kontrollberichte entgegen, die laut VIG erst bei mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vorgängen zu alt seien.
Schließlich stellte die 14. Kammer fest, dass auch die hier in Rede stehende "kampagnenartige Weiterverbreitung" solcher Informationen im VIG angelegt und daher nicht missbräuchlich sei. Sollten Restaurantbetreiber:innen die öffentlichen Informationen irgendwann löschen oder ergänzen lassen wollen, so müssten sie dies im Zivilrechtsweg verfolgen.
Gegen die Entscheidung kann noch Beschwerde beim beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
mam/LTO-Redaktion
*Anm. d. Redaktion: Eine frühere Fassung des Textes ließ den Schluss zu, die Plattform werde von den Berliner Bezirksämtern betrieben. Betreiber und Initiatoren sind die Organisation Foodwatch und die Internetplattform FragDenStaat (korrigiert am 22.03.2021, 14.01 Uhr).
VG Berlin bejaht Informationsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44549 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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