VG Berlin: Auch Park­platz für E-Autos kann rück­sichtlos sein

17.05.2022

Eine Grundstückseigentümerin im Prenzlauer Berg wollte Parkplätze für E-Autos in ihrem Hinterhof bauen. Da diese keine Fahrgeräusche machen, seien sie auch nicht zu laut für das Gebiet. Das sahen die Stadt und das VG Berlin aber anders.

Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für Parkplätze für E-Autos. Diese machen zwar keine Fahrgeräusche, können aber durch Türschlagen trotzdem die Grenzwerte für Geräuschimmissionen überschreiten. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Urt. v. 31.03.2022, Az. VG 13 K 184/19).

Geklagt hatte die Eigentümerin eines Grundstücks im Prenzlauer Berg in Berlin. Ihr Grundstück ist mit einem mehrgeschossigen Vorder- und Hinterhaus bebaut, die beide überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Im Hinterhof befindet sich eine Remise, die bis 2019 als Autowerkstatt diente. Im Jahr 2016 beantragte die Grundstückseigentümerin unter anderem die Errichtung von fünf Parkplätzen in diesem Hof mit zwei Elektroanschlüssen. Das Bezirksamt lehnte das allerdings unter Berufung auf Schallimmissionen, die auch von Elektrofahrzeugen ausgehen könnten, ab.

Die Grundstückseigentümerin zog daraufhin vor Gericht und klagte auf Erteilung einer Baugenehmigung. Sie ist der Ansicht, dass Elektroautos die Umgebung kaum beeinträchtigen und außerdem von einer Ruhezone im Hinterhofbereich nicht auszugehen sei.

Die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebiets würden tagsüber eingehalten.  Weil zuvor auf dem Platz eine Autowerkstatt betrieben wurde, sei das Gebiet sowieso vorbelastet und man könne deshalb auch nachts nicht von einer Rücksichtslosigkeit ausgehen, wenn der Platz künftig als Parkplatz für die E-Autos dient. Diese machten schließlich auch keine Fahrgeräusche. Lärmbelästigungen wie Türen- und Kofferraumschlagen seien bei modernen Autos zu vernachlässigen.

VG: Störende Türen- und Kofferraumgeräusche

Das VG war aber anderer Ansicht und sieht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Weil es keinen Bebauungsplan gebe, könne man das Vorhaben keinem ausgewiesenen Baugebiet zuordnen. Stattdessen sei es an seiner konkreten Umgebung zu messen – und die sei eine Gemengelage.

Da passe das Vorhaben zwar grundsätzlich auch rein, unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke seien die Betroffenen aber unmittelbar durch das Vorhaben beeinträchtigt. Zwar gingen von den Elektroautos keine störenden Fahrgeräusche oder Warnsignale aus. Nach einem gerichtlich eingeholten Gutachten könnten die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens die zulässigen nächtlichen Werte aber überschreiten. Eine Auflage mit dem Inhalt, lautes Türenschlagen nachts zu vermieden, sei nicht lebensnah umsetzbar.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48468 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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