VG Berlin stellt klar: Stadt Berlin vollstreckt Uber-Verbot vorerst nicht

19.08.2014

Uber darf nun auch in Berlin seinen Fahrdienst vorerst weiter anbieten. Wie schon die in Hamburg sicherte die Behörde der Hauptstadt zu, bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens vor dem VG Berlin vorläufig auf die Vollziehung ihrer Untersagungsverfügung zu verzichten. Entgegen anders lautenden Meldungen hat das Gericht selber jedoch keine Entscheidung in der Sache getroffen.

Der in Europa rechtlich umstrittene US-amerikanische Taxi-Konkurrent Uber B.V. kann entgegen seiner eigenen Pressemitteilung auch in Berlin noch nicht aufatmen. Am Montag hatte Ubers Pressestelle behauptet, das Gericht habe "über den Widerspruch entschieden" bzw. "eine Aussetzung der Untersagungsverfügung angeordnet".

Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin aber keine sachliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des behördlichen Verbots getroffen. Die für das Personenbeförderungsrecht zuständige Kammer wird in der Sache (VG Berlin, Az. VG 11 L 353.14) erst nach Stellungnahme der Behörde und Eingang ihrer Akten entscheiden.

Es ist üblich, dass Behörden während eines gerichtlichen Eilverfahrens davon absehen, ihre Verbote zu vollstrecken. So vermeiden sie Schadensersatzansprüche für den Fall, dass das Gericht zu Gunsten des Gegners entscheidet, während des gerichtlichen Verfahrens aber nicht wieder rückgängig zu machende Nachteile entstanden sind.

Uber B.V. ist ein Unternehmen, welches über verschiedene Smartphone-Apps (Uber, UberPOP, UberBLACK) Fahrdienste von Privatpersonen vermittelt. In Berlin wurde dieser Service letzte Woche unter Anordnung der sofortigen Vollziehung behördlich verboten. Die Behörde begründete das mit Sicherheitsbedenken sowie fehlenden Genehmigungen für die Fahrer und deren Wagen. Uber hat gegen die Untersagungsverfügung Berlins bei der Behörde Widerspruch eingelegt und am Freitag beim VG beantragt, dessen aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.

ahe/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin stellt klar: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12934 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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