VG Berlin zu Auskunftsanspruch : Journalist erhält keine Akteneinsicht zu Dopingstudie

05.09.2013

Der presserechtliche Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht auf eine Akteneinsicht. Ein Journalist erhält somit keine Informationen zu der Studie "Doping in Deutschland von 1950 bis heute" des Bundesministeriums des Innern. Dies entschied das VG Berlin in einem Eilverfahren.

Im Zuge der neu entflammten Doping-Debatte hatte ein Journalist Akteneinsicht in die Studie begehrt. Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin wies seinen Eilantrag zurück (Beschl. v. 02.09.2013, Az. VG 27 L 217.13). Behörden seien zwar verpflichtet, den Vertretern der Presse die zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Gegenstand des Auskunftsanspruchs sei aber allein eine informative Mitteilung über tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse.

Kennzeichnend sei die Benennung eines Tatsachenkomplexes, zu dem Einzelauskünfte begehrt würden; hiervon sei die hier begehrte Belieferung mit Informationsmaterialien zu unterscheiden. Der presserechtliche Auskunftsanspruch sei allein auf die Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf umfassenden Informationszugang gerichtet. Soweit sich der Antragsteller auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes berufe, fehle es angesichts der Zusage des Bundesministeriums, den Antrag binnen Monatsfrist zu bescheiden, an der für ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren zu fordernden Eilbedürftigkeit.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zu Auskunftsanspruch : . In: Legal Tribune Online, 05.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9500 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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