Wer sich als Jäger vor der Abgabe eines Schusses nicht über das Tier vergewissert hat, das er schießen will, ist waffenrechtlich unzuverlässig. Dies entschied das VG Berlin in einem am Dienstag bekannt gewordenen Eilverfahren.
Der antragstellende Jäger hatte im August 2012 ein Islandpony mit einem Wildschwein verwechselt und getötet. Daraufhin widerrief die Waffenbehörde seine waffen- und munitionsrechtliche Erlaubnis.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin bestätigte die Entscheidung der Behörde nun. Es fehle an der Zuverlässigkeit des Jägers, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Nach Ansicht der Verwaltungsrichter gehört es zu den elementaren Verhaltensregeln des Gebrauchs von Schusswaffen bei der Jagd, dass der Jäger einen Schuss auf Wild nur dann abgeben dürfe, wenn er sich über das Tier vergewissert habe, das er beschieße. Der Jäger müsse daher das Tier vor dem Schuss jedenfalls nach seiner Art, eventuell auch nach Alter, Geschlecht und Körperzustand bestimmen. Ansonsten verbiete jede noch so geringe Unsicherheit und Unwägbarkeit den Schuss.
Gegen diese grundlegende Pflicht der Jagdausübung habe der Jäger in erheblicher Weise verstoßen. Und dass, obwohl keine Umstände vorgelegen hätten, die die Jagdsituation kompliziert erscheinen ließen. Zudem habe er damit rechnen müssen, in seinem in der Nähe eines Pferdehofes gelegenen Jagdbereich einem Pony zu begegnen. Auf die mangelnden Sichtverhältnisse könne er sich nicht berufen, da in diesem Fall der Schuss gänzlich hätte unterbleiben müssen (Beschl. v. 23.10.2013, Az. 1 L 251.13).
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
Jäger verliert Waffenschein: . In: Legal Tribune Online, 05.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9962 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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