VG Berlin lehnt Eilantrag einer Afghanin ab: Kein Visum ohne Bot­schafts­be­such

20.01.2022

Wer aus Afghanistan ein Visum zur Einreise nach Deutschland will, muss persönlich bei der Botschaft in Pakistan vorsprechen. Dies gilt nach einer Entscheidung des VG Berlin auch für eine Afghanin und ihr Kind, die nicht ausreisen können.

Ausländer:innen, die ein Visum zur Einreise nach Deutschland wollen, müssen zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung persönlich vorsprechen. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin und lehnte den Eilantrag einer 26 Jahre alten Frau aus Afghanistan und ihres zweieinhalbjährigen Kindes ab, die seit zwei Jahren auf einen Termin in der Botschaft warten (Beschl. v. 11.01.2022, Az. 21 L 640/21 V).

Die Frau will ein Visum zum Nachzug zu ihrem eingebürgerten deutschen Ehemann bzw. dem Vater des Kindes beantragen, wie das Gericht mitteilte. Dafür registrierte sie sich im Dezember 2019 auf der Warteliste der Deutschen Botschaft in Kabul. Nachdem sie bis August 2021 immer noch keinen Termin erhalten hatte, suchte sie beim VG um einstweiligen Rechtsschutz nach.

Die Frau bekam dann einen Termin für Oktober 2021 und erneut für November 2021 – allerdings nicht in Kabul, sondern bei der im Hinblick auf die Machtübernahme durch die Taliban dann zuständigen Botschaft in Islamabad in Pakistan. Beide Termine konnte die Frau nicht wahrnehmen, weil die Ausreise aus Afghanistan nicht gelang. Die Frau argumentierte daraufhin, wegen der Situation in Afghanistan könne kein persönliches Erscheinen verlangt werden. Kopien von Pässen und Eheurkunde müssten ausreichen.

Wer nicht ausreisen kann, dem bringt auch ein Visum nichts 

Das VG sah das anders und wies ihren Eilantrag ab. Die Entscheidung über ein Visum setze grundsätzlich eine persönliche Vorsprache voraus, um die nötigen Erkenntnisse zur Identität zu gewinnen, so das Gericht. Im Aufenthaltsgesetz sei vorgeschrieben, dass zur Feststellung der Identität Fingerabdrücke genommen und Fotos gemacht werden müssten. Mit der bloßen Vorlage von Passkopien könne die Identität nicht hinreichend geklärt werden, zumal das Legalisationsverfahren in Afghanistan ausgesetzt sei.

Die lange Wartezeit sei kein Grund für eine Ausnahme. Diese liege an Engpässen in der Botschaft wegen der Situation in Afghanistan. Daran ändere auch die Machtübernahme der Taliban nichts, weil eine Vorsprache in Pakistan grundsätzlich möglich sei. Auch das verlangte Visum könnten Frau und Kind ja nur dann nutzen, wenn sie Afghanistan verlassen könnten, hieß es in einer Gerichtsmitteilung.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht zulässig.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin lehnt Eilantrag einer Afghanin ab: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47278 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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