Bei Dienstunfällen besteht für Beamte eine spezielle Unfallfürsorge. Damit es die gibt, muss ein Dienstunfall nachgewiesen werden, den das VG Augsburg im Falle eienr Corona-Infektion nun angenommen hat.
Das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg hat die Covid-19-Infektion eines Polizeibeamten als Dienstunfall eingestuft. Wie der Sprecher des Gerichts am Freitag betonte, handele es sich aber um eine Einzelfallentscheidung.
Der betroffene Neu-Ulmer Polizist war mit Kollegen bei einem Sportlehrgang der Bereitschaftspolizei im oberbayerischen Eichstätt. Nach diesem Lehrgang seien bei 19 von 21 Teilnehmern Corona-Infektionen festgestellt worden, erklärte Miller. Es habe dann von mehreren Teilnehmern Klagen auf Feststellung eines Dienstunfalls gegeben. Diese wurden aber an verschiedenen Gerichten verhandelt.
Bei Dienstunfällen steht Beamten eine spezielle Unfallfürsorge zu. Um eine Anerkennung zu erhalten, müssen die Polizisten im Fall von Corona allerdings nachweisen, dass sie sich im Dienst und nicht privat angesteckt haben. Dieser Nachweis ist für die Beamten häufig schwierig zu erbringen.
Im Fall des Polizisten aus Neu-Ulm ging das VG Augsburg davon aus, dass eine private Infektion ausgeschlossen werden könne, weil der Beamte ununterbrochen bei der Schulung gewesen sei. Er habe dort bei der Bereitschaftspolizei auch während des Lehrgangs übernachtet, so der Gerichtssprecher.
Der Landesverband der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) begrüßte die Entscheidung. Bislang seien die von rund 100 von Polizeibeamtinnen und -beamten gestellten Dienstunfallanträge vom Freistaat Bayern immer abgelehnt worden.
"Das insbesondere auch durch die Impfpriorisierung polizeilicher Einsatzkräfte anerkannte erhöhte Covid-19-Infektionsrisiko dieses Personenkreises steht im krassen Widerspruch zur Ablehnung der Anträge durch das Landesamt für Finanzen", sagte DPolG-Landeschef Jürgen Köhnlein zu der bisherigen Linie des Freistaats. Es bleibe nun abzuwarten, ob Bayern gegen die Entscheidung in Augsburg Rechtsmittel einlegt.
dpa/jb/LTO-Redaktion
VG Augsburg: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46439 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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