Der Einsatz von auf dem Armaturenbrett angebrachten Videokameras ist unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig, entschied das VG Ansbach am Dienstag im bundesweit ersten Prozess zur Zulässigkeit von Dashboard-Kameras.
Ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz liegt laut dem Verwaltungsgericht (VG) Ansbach dann vor, wenn mit der sogenannten Dashcam Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf Youtube und Facebook hochzuladen oder Dritten - etwa der Polizei - zu übermitteln.
Dem Prozess lag eine Klage eines Autofahrers aus Mittelfranken gegen das Landesamt zugrunde. Die Ansbacher Behörde hatte dem Mann untersagt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Die Anwältin des Mannes erklärte vor Gericht, ihr Mandant fühle sich häufig von anderen Autofahrern genötigt, so dass er sich zum Einsatz der Kamera gezwungen gesehen habe, um Beweismittel zu sichern.
Wie das Gericht erklärte, habe der Autofahrer mit seinen Videoaufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich verlassen, weil der Mann ihn behindernde oder nötigende Autofahrer mit den Aufnahmen bei der Polizei habe überführen wollen. Damit finde das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung. Schließlich ließen sich die mit seiner Dashcam in der Öffentlichkeit gefilmten Personen ohne weiteres identifizieren.
Datenschutzinteressen der Gefilmten höher zu bewerten
Das Gericht erinnerte daran, dass das Bundesdatenschutzgesetz "heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen".
Fazit des Gerichts: Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten sind höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis etwa für den Fall eines Unfalls.
Zuvor hatte das Gericht in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es in Sachen Dashcams den Gesetzgeber gefordert sieht. "Es muss überprüft werden, ob die Datenschutzbestimmungen auf On-Board-Kameras noch passen oder ob das Datenschutzgesetz ergänzt werden muss", gab der Kammervorsitzende Alexander Walk zu bedenken.
Im vorliegenden Fall musste das Gericht ein behördliches Verbot jedoch wegen eines Formfehlers aufheben. Die Berufung ließ es wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhalts zu (Urt. v. 12.08.2014, Az. AN 4 K 13.01634).
dpa/avp/LTO-Redaktion
VG Ansbach zu Auto-Videokameras: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12872 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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