Die Genehmigung der Biogasanlage in der Grube Karl ist rechtswidrig, weil Beteiligungsrechte der klagenden Stadt Mechernich verletzt worden sind. Dies entschied die 6. Kammer des VG Aachen mit am Dienstag verkündetem Urteil und hob die Genehmigung vom November 2009 auf.
Das Verwaltungsgericht (VG) kam zu der Überzeugung, dass die erzeugte Energie nur zu einem geringen Teil für den Grubenbetrieb eingesetzt werde, so dass hier nicht das Bergrecht einschlägig sei. Vielmehr sei das Bundesimmissionsschutzgesetz anwendbar mit der Konsequenz, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen zu der Genehmigung hätte erteilen müssen. Weil es hieran fehlte, hatte die Stadt Mechernich vor Gericht Erfolg (Urt. v. 04.10.2011, Az. 6 K 2332/09).
Das beklagte Land ging davon aus, dass die von der Biogasanlage erzeugte Energie überwiegend dem Grubenbetrieb diene und daher die für das Bergrecht zuständige Bezirksregierung Arnsberg den Genehmigungsbescheid zu erteilen hatte. In dem bergrechtlichen Verfahren ist eine gesonderte Beteiligung der betroffenen Gemeinde nicht vorgesehen.
Klage zweier Anlieger erfolglos
Die Klage zweier privater Anlieger (Urt. v. 04.10.2011, Az. 6 K 2244/09), deren Grundstück in 750 m Entfernung von der Biogasanlage liegt, war dagegen erfolglos. Die Anlieger befürchteten unzumutbare Geruchs- und Lärmbelästigungen. Dem ist das VG in dem ebenfalls am Dienstag verkündeten Urteil unter Hinweis auf die vorliegenden Gutachten nicht gefolgt.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
asc/LTO-Redaktion
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VG Aachen: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4458 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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