Wer zum mittlerweile aufgelösten Afd-"Flügel" gehörte, ist als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist deshalb rechtmäßig gewesen, entschied das VG Köln in seinem Urteil.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat die Klage eines Parteimitglieds der Alternative für Deutschland (AfD) gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgewiesen (Urt. v. 8.09.2022, Az.20 K 3080/21).
Das Mitglied der AfD hatte im März 2015 die sog. "Erfurter Resolution" unterzeichnet. Bei der "Erfurter Resolution" handelt es sich um die selbsternannte "Gründungsurkunde" des AfD-"Flügels", deren Unterzeichner im waffenrechtlichen Sinne als desse Mitglieder anzusehen sind - so das VG Köln.
Mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz wurde mit Wirkung zum 20.2.2020 das bisher geltende Waffenrecht verschärft. Seitdem ist auch die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreichend. Eine individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen braucht es nicht.
Verfassungsfeindlichkeit des "Flügels"
Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Mitgliedschaft in der Vereinigung des AfD-Flügels für die Annahme der Unzuverlässigkeit ausreiche. Jedenfalls bis zu seiner formalen Auflösung im April 2020 habe diese eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des Waffengesetzes dargestellt.
Auch wenn der "Flügel" keine satzungsgemäße offizielle Teilorganisation der AfD gewesen sei und über keinerlei Rechtsform verfügt habe, sei er dennoch als Vereinigung einzustufen. Für die Annahme einer Vereinigung genüge insoweit der Umstand, dass der "Flügel" ein auf Dauerhaftigkeit angelegter Personenzusammenschluss aus Mitgliedern der AfD gewesen sei, dessen organisierte Gesamtwillensbildung die Mitglieder des "Flügels" als verbindlich betrachtet hätten.
Das Gericht folgte bei der Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit des "Flügels" maßgeblich der Einschätzung, welche die 13. Kammer des VG Köln in seinem Urteil vom 8.3.2022 (Az. 13 K 207/20) getroffen hat. Danach durfte das Bundesamt für Verfassungsschutz den "Flügel" bis zum Zeitpunkt seiner formalen Auflösung als Verdachtsfall einordnen sowie als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen. Gegen Das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
In zwei weiteren Verfahren hatte das VG Köln bereits im August die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wegen einer "Fördermitgliedschaft" der Partei "Der III. Weg" (Urt. v. 11.08.2022, Az. 20 K 4549/21) sowie der Unterstützung der "Identitären Bewegung Deutschland" (Urt. v. 11.08.2022, Az. 20 K 2177/21) ab.
ku/LTO-Redaktion
VG Köln zum Waffenrecht: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49711 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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