Überwachung von Demonstrationen: Übersichtsaufnahmen in Berlin zulässig

11.04.2014

Die Berliner Polizei darf weiterhin Video-Übersichtsaufnahmen von Demonstrationen machen - trotz "Einschüchterungseffekt". Dafür muss keine konkrete Gefahr drohen, die Aufnahmen dienen lediglich der Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes bei großen und unübersichtlichen Versammlungen. Das hat der Berliner Verfassungsgerichtshof am Freitag entschieden.

Damit scheiterte ein Normenkontrollantrag der Opposition gegen die neue Ermächtigung vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof (Urt. v. 11.04.2014, Az. VerfGH 129/13). Dabei hatten sich die Richter in der mündlichen Verhandlung noch kritisch gezeigt.

Seit der Föderalismusreform 2006 haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz für Versammlungen. Berlin hat 2013 davon Gebrauch gemacht, indem es die Polizei im "Gesetz über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel" dazu ermächtigt hat, Übersichtsaufnahmen von Versammlungen anzufertigen.

62 Abgeordneten der Oppositionsfraktionen im Abgeordnetenhaus waren der Ansicht, dass dies nicht mit der Versammlungsfreiheit nach Art. 26 der Verfassung von Berlin vereinbar sei, weil die Regelung unbestimmt und unverhältnismäßig sei. Außerdem fehle dem Land bereits die Gesetzgebungskompetenz.

"Einschüchterungseffekt" ist gerechtfertigt

Diese Bedenken teilt der Verfassungsgerichtshof nicht. Übersichtsaufnahmen griffen zwar in die Versammlungsfreiheit ein und könnten Einzelne davon abhalten, an Demonstrationen teilzunehmen. Dieser "Einschüchterungseffekt" beeinträchtige auch das Gemeinwohl, da die kollektive öffentliche Meinungskundgabe in Versammlungen eine elementare Funktionsbedingung für einen demokratischen und freiheitlichen Rechtsstaat sei. Diese Beeinträchtigung sei jedoch gerechtfertigt, da sie hinreichend bestimmt und auch verhältnismäßig sei.

Zum einen dürften die Übersichtsaufnahmen nämlich nur offen - also für jedermann wahrnehmbar - erfolgen und dürften nicht gespeichert werden, was den Eingriff in die Versammlungsfreiheit wesentlich mildere. Zum anderen seien Übersichtsaufnahmen nur unter strengen Voraussetzungen überhaupt zulässig - nämlich dann, wenn sie wegen der Größe oder der Unübersichtlichkeit der Versammlung zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes erforderlich sind.

Andere, gleich geeignete, aber mildere Mittel gebe es nicht. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die mündliche Übermittlung von Lagebildern durch Beamte vor Ort für weniger geeignet gehalten hat.

Land musste Versammlungsrecht nicht insgesamt neu regeln

Der Berliner Gesetzgeber habe das nach der Föderalismusreform 2006 fortgeltende Versammlungsgesetz des Bundes auch nicht insgesamt ersetzen müssen. Nach Art. 125a Abs. 1 S. 2 Grundgesetz sei es zulässig gewesen, nur einen Teilbereich des Versammlungsrechts – nämlich Aufnahmen und Aufzeichnungen in Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel – durch ein Landesgesetz neu zu regeln.

Nicht Gegenstand des Verfahrens waren die aus dem Bundesrecht übernommenen Regelungen zur Aufnahme und Aufzeichnung einzelner Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes).

Ein Richter des Verfassungsgerichtshofes hat dem Urteil eine abweichende Meinung angefügt.

dpa/cko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Überwachung von Demonstrationen: . In: Legal Tribune Online, 11.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11675 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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