Das Brandenburgische Kommunalwahlgesetzes sieht vor, dass nicht jeder Bedienstete einer Gemeinde, eines Amtes oder eines Kreises auch Mitglied der Gemeinde oder Kreisvertretung sein darf (so genannte Unvereinbarkeit). Dies betrifft insbesondere die hauptamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde. Dies hat das VerfG Brandenburg mit Beschluss vom Montag festgestellt.
Nachdem der hauptamtliche Bürgermeister einer Gemeinde im Kreis Havelland zum Kreistagsmitglied gewählt wurde, weigerte er sich, das Bürgermeisteramt niederzulegen. Daraufhin stellte der Kreiswahlleiter fest, dass er wegen der Unvereinbarkeitsregelung nicht Kreistagsmitglied sei. Nach erfolgloser Klage erhob der Bürgermeister Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht (VerfG) Brandenburg. Er vertrat die Auffassung, die Unvereinbarkeitsregelung greife in unzulässiger Weise in seine Grundrechte aus der Landesverfassung ein. Nach der Einführung der Direktwahl der Landräte durch die Bürger ab dem Jahr 2010 sei das nicht mehr gerechtfertigt.
Das Gericht hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen (Beschl. v. 26.08.2011, Az. VfGBbg 6/11). Die Interessenkollisionen, denen die betroffenen Personen bei der Ausübung von Amt und Mandat unterliegen könnten, seien auch nach Einführung der Direktwahl der Landräte noch groß genug, um in das von der Landesverfassung verbürgte passive Wahlrecht und die Wahlrechtsgleichheit einzugreifen.
cla/LTO-Redaktion
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VerfG Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4394 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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