Im Landkreis Hildburghausen darf ein bekannter Neonazi bei der Landratswahl antreten – obwohl das Gesetz Extremisten ausschließt. Wie konnte es dazu kommen? Und droht nun sogar eine nachträgliche Anfechtung der Wahl?
Am 26. Mai 2024 finden im Thüringer Landkreis Hildburghausen Landratswahlen statt. Neben drei weiteren Kandidaten wurde auch Tommy Frenck vom Bündnis Zukunft Hildburghausen vom Wahlausschuss als wählbarer Kandidat zugelassen.
Aufsehen erregt diese Entscheidung, weil der 38-jährige nicht nur Gaststättenbetreiber ist, sondern dem Thüringer Verfassungsschutz durch verschiedene Aktivitäten aufgefallen ist: In seinem Onlineshop vertreibt er T-Shirts mit der Aufschrift "Make Germany White Again", er erregt mit Werbeaktionen zum Geburtstag von Adolf Hitler am 20. April mit dem Slogan "Endlich wieder Geburtstag feiern" Aufmerksamkeit und organisiert regelmäßig Rechtsrock-Konzerte. Frenck wird namentlich seit Jahren im Verfassungsschutzbericht als Rechtsextremist erwähnt. Die rechtsextreme Gesinnung des Landratskandidaten ist öffentlich bekannt, er gilt deutschlandweit als zentrale Figur der rechten Szene. Und falls dem Wahlausschuss das entgangen sein sollte, musste er darüber im Bilde sein, denn der Verfassungsschutz hatte vor der Wahl ein sieben seitiges Dossier mit Informationen über Frenck übersandt.
Eigentlich ein alter Bekannter aus der rechtsextremen Szene
Auch müsste den Mitgliedern des Wahlausschusses im Gedächtnis geblieben sein, dass Frenck in der Vergangenheit bereits mehrmals bei Wahlen kandidiert hat: Als Kandidat zur Landratswahl am 15. April 2018 ist er angetreten und hat damals 16,6 Prozent der Stimmen bekommen. Auch als Bürgermeisterkandidat stand er im Sommer 2022 zur Wahl, bei der er sogar 29, 1 Prozent der Wähler für sich gewinnen konnte. Damals schon kritisierte der Thüringer Innenminister Georg Maier (SPD): Frenck habe als "Verfassungsfeind" gar nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen, wie die taz berichtete. Das Kommunalwahlgesetz sei hier eindeutig. Auch die Innenstaatssekretärin Katharina Schenk verwies laut Spiegel Online damals auf das Kommunalwahlgesetz, als sie erklärte, Frenck dürfe im Falle seines Wahlerfolges das Amt gar nicht antreten.
Dennoch erhielt Frenck von den fünf Stimmen aus dem Ausschuss drei für sich und zwei gegen sich. Damit geht er als Kandidat ins Rennen. Dabei legt das Thüringer Kommunalgesetz fest: Extremisten dürfen nicht teilnehmen. Es "kann nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt". So steht es in § 28 Abs. 2 und § 24 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG)..
Ignoriert der Wahlausschuss einfach das geltende Gesetzesrecht? Und was kann nun noch passieren?
Droht eine nachträgliche Anfechtung der Wahl?
Der Landrat ist in Thürigen ein Beamter auf Zeit, das bestimmt § 106 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO). Und deshalb ist er auch aufgrund der beamtenrechtlichen Vorschriften zur Verfassungstreue verpflichtet (§ 60 Abs. 1 S. 33 Bundesbeamtengesetz, § 33 Abs. 1 S. 3 Beamtenstatusgesetz).
Die Entscheidung darüber, ob ein vorgeschlagener Kandidat nach Kommunalrecht wählbar ist, obliegt dem Wahlausschuss. Er muss auch beurteilen, ob der Kandidat oder die Kandidatin "die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt."
Je nach Abstimmungsergebnis im Ausschuss, werden die Bewerber entweder zugelassen oder sie werden im Wahlvorschlag gestrichen, § 22 Abs. 2 S. 1 ThürKWO. Der Hildburghausener Wahlausschuss hat sich für die Zulassung des rechtsextremen Frenck entschieden. Danach ist diese Entscheidung von außen nicht mehr rückgängig zu machen.
Im Nachgang der Wahl kann die Entscheidung des Wahlausschusses jedoch als Ausgangspunkt für eine Wahlbeschwerde genutzt werden: Denn nach § 31 Abs. 1 ThürKWG steht jedem Wahlberechtigten – den zugelassenen Bewerbern eingeschlossen – die Möglichkeit offen, die Wahl wegen erheblicher Verstöße gegen die Wahlvorschriften anzufechten. Ein Bewerber, der sich zu Unrecht nicht zugelassen fühlt, könnte auf diesem Wege eine Neuwahl auslösen.
Handelt es sich um einen erheblichen Verstoß gegen das Gesetz?
Dies hat aber nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Nichtzulassung einen erheblichen Verstoß gegen die Wahlvorschriften darstellt, so § 31 Abs. 2 S. 3 ThürKWG. "Hierbei geht es um die Mandatsrelevanz. Es muss nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich sein, dass es zu einem anderen Wahlergebnis gekommen wäre, wenn gegen eine bestimmte Norm nicht verstoßen worden wäre", erläutert Robert Böttner, Kommunalrechtler von der Universität Erfurt..
Sowohl die Zulassung eines nicht wählbaren Kandidaten als auch die Nichtzulassung eines wahlrechtlich wählbaren Kandidaten könne bei entsprechender Tatsachenlage einen solchen erheblichen Verstoß darstellen, so Böttner weiter. Deshalb erscheine es auch möglich, dass der Wahlausschuss diese komplexe Einzelfallentscheidung nicht selbst treffen wollte, sondern die letztendliche Entscheidung einer anderen Stelle – nämlich dem Landesverwaltungsamt oder im Zweifel einem Gericht – überantworten wollte.
Es könnte aber auch noch auf anderem Weg zu einer Überprüfung der Wahl kommen. Die Umstände im Fall Frenck erinnern nämlich auch an den Fall Robert Sesselmann in Sonneberg, der als erster Landrat der AfD im Sommer 2023 in Thüringen gewählt wurde. Auch im Vorfeld seiner Wahl wurden Bedenken hinsichtlich seiner Verfassungstreue laut, doch auch er wurde zur Wahl zugelassen. Anschließend wurde allerdings das Landesverwaltungsamt aktiv. Wenn ein Fehler im Wahlverfahren gemacht wurde oder die Wählbarkeit eines Kandidaten fehlt, kann das Amt als Aufsichtsbehörde des Wahlausschusses von Amts wegen die Wahl überprüfen und gegebenenfalls nach § 32 Abs. 2 S. 4 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 S. 4 ThürKWG für ungültig erklären. In diesem Fall muss dann eine Wahlwiederholung stattfinden.
Vom Landesverwaltungsamt Thüringen heißt es auf Anfrage von LTO dazu: Ob eine Wahlüberprüfung stattfinden wird, sei abhängig von den Wahlergebnissen, die zunächst abgewartet werden müssten. Dass undemokratische Kandidaten in Zukunft gewählt werden, könne natürlich nicht ausgeschlossen werden. "Eine Überprüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde ist dann immer möglich", sagte eine Sprecherin der Behörde.
Hat die Aufsichtsbehörde ihren Einsatz verschlafen?
Ob ein Kandidat als verfassungstreu oder nicht einzustufen ist, das ist für ein nicht-hauptamtlich besetztes Organ wie den Wahlausschuss auf kommunaler Ebene keine einfach zu klärende Frage. Denn selbst die Mitgliedschaft in einer als gesichert rechtsextrem eingestuften Partei wie der AfD muss nicht zu der pauschalen Einordnung führen, dass dem Kandidaten oder der Kandidatin die nötige Gewähr für das Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung fehlt. Es ist vielmehr eine umfassende Einzelfallprüfung erforderlich. War der Ausschuss im Fall Frenck, überfordert, hat er Hinweise ignoriert?
Um seine Entscheidung informiert treffen zu können, hätte der Wahlausschuss vom Landesverwaltungsamt als Aufsichtsbehörde aufgrund seiner Verpflichtung aus § 32 Abs. 1 ThürKWG beraten werden müssen. Die Sprecherin des Amtes sagte auf Anfrage von LTO, dass das Landratsamt gemeinsam mit dem Thüringer Innenministerium diese Beratungsfunktion wahrgenommen habe. In Gesprächen und einem Rundschreiben sei daraufhin gewiesen worden, dass bei Bedarf zu einzelnen Kandidaten die Möglichkeit bestehe, Informationen beim Verfassungsschutz einzuholen. Diese Möglichkeit hat der Wahlausschuss auch genutzt, sodass ihm Informationen des Verfassungsschutzes zu Frenck vorlagen. "Eine Sensibilisierung hat in jedem Fall stattgefunden", erklärt das Landesverwaltungsamt gegenüber LTO. Aber sie weist auch auf die Grenzen ihrer Handlungsmöglichkeiten hin. Die Entscheidung des Wahlausschusses müsse dennoch in jedem Fall eigenverantwortlich und unabhängig bleiben, so die Sprecherin.
Gera sammelt Erfahrungen mit der Nichtzulassung von Kandidaten
Der Wahlausschuss in Gera hat – mit mäßigem Erfolg – in Vorbereitung auf die Oberbürgermeisterwahl erlebt, was dem Ausschluss von Kandidaten im Vorfeld einer Wahl folgen kann.
Dort hat der Ausschuss nur vier von sieben Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen. Bei zwei Bewerbern scheiterte die Zulassung an formalen Mängeln. Der dritte Kandidat – Yves Berlinghoff vom Bündnis "Miteinanderstadt" – wurde in der ersten Sitzung des Wahlausschusses einstimmig abgelehnt. Er biete nicht die erforderliche Gewähr, dass er für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintrete. Dazu wurden Auskünfte des Verfassungsschutzes zur Person Berlinghoff und zu seinen Verbindungen in die rechtsextreme Szene als Belege angeführt.
Berlinghoff legte jedoch Widerspruch gegen seine Nichtzulassung ein und am 30. April musste der Wahlausschuss erneut entscheiden. "Der Wahlausschuss kann seine nichtzulassende Entscheidung nur selbst revidieren", erklärt Kommunalrechtler Böttner das Verfahren mit Verweis auf § 17 Abs. 4 ThürKWG. Er könne von Amts wegen eine zweite Abstimmung einberufen oder muss dies tun, wenn eine betroffene Partei rechtzeitig Einwendungen erhebt.
Mit zwei Ja- und zwei Nein-Stimmen sowie einer Enthaltung wurde der Bewerber Berlinghoff schließlich doch noch zugelassen. Denn bei einem solchen Unentschieden, zählt die Stimme des Ausschussvorsitzenden doppelt, so § 1 Abs. 2 S. 3 ThürKWO. Dieser hatte im zweiten Anlauf für die Zulassung gestimmt.
Nach der Wahl könnte in Hildburghausen vor der Wahl sein
Womöglich hat der Wahlausschuss in Hildburghausen Informationen ignoriert. Möglich erscheint aber auch, dass er im Vertrauen auf das weitere Kontrollverfahren eine wohlüberlegte Entscheidung getroffen hat: Denn sollte Frenck die Wahl für sich entscheiden, stünde dem Landesverwaltung die Möglichkeit offen, eine Wahlprüfung vorzunehmen und noch einmal zu bewerten, ob Frenck verfassungstreu genug ist, um das Amt eines Wahlbeamten auszufüllen.
Und zugleich steht jedem Wähler und jeder Wählerin die Möglichkeit offen die Wahl nachträglich zu beanstanden und so ebenfalls auf eine umfassende Prüfung durch das Landesverwaltungsamt und letztlich durch ein Gericht hinzuwirken. Ob das von dem mehrstufigen gesetzlichen Kontrollverfahren so vorgesehen ist, ist eine andere Frage. Dieses Vorgehen kann seine Berechtigung jedoch darin finden, die Entscheidung zunächst der Wahlbevölkerung und letztendlich Stellen zu überlassen, die ebenfalls demokratisch dazu befugt sind, allerdings über umfassende Ressourcen und Prüfungskompetenzen verfügen.
Jedenfalls ist klar: In Hildburghausen wird selbst mit Auszählung der Stimmen am 26. Mai die Wahl noch nicht abschließend entschieden sein.
Landratskandidat in Thüringen: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54512 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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