2/2: BMI: Verein richtet sich gegen verfassungsmäßige Ordnung
Auf dem Internetportal konnten Nutzer anonym Beiträge und Kommentare einstellen, die von Mitgliedern moderiert wurden. Es biete somit öffentlichkeitswirksam die Möglichkeit, zu Gewaltaten aufzurufen, mittels Bekennerschreiben über eigene Straftaten zu berichten oder verfassungsfeindliche linksextremistische Inhalte zu teilen, erklärte das BMI. Es werde insbesondere von gewaltorientierten Linksextremisten genutzt.
Auch der Verfassungsschutz benennt in seinem aktuellen Bericht die Plattforn als "das inzwischen wichtigste Medium des gewaltorientierten Linksextremismus". Seit Jahren biete sie ein Forum für weitgehend distanzlose Berichte über linksextremistische Agitation und Straftaten.
Außerdem sei sie "inzwischen das am meisten genutzte Forum für Selbstbezichtigungsschreiben gewaltorientierter Linksextremisten". Zudem würden dort vermeintliche Rechtsextreme öffentlich geoutet und Solidaritätsbekundungen mit ehemaligen RAF-Mitgliedern abgegeben.
Fällt Verbot zufällig in Wahlkampf?
Das BMI veröffentlichte zudem den Inhalt der Verfügung, welche einigen Vereinsmitgliedern am Freitag durch Polizisten zugestellt worden war. In dem Schreiben heißt es, der Verein laufe nach Zweck und Tätigkeit Strafgesetzen zuwider und richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, nach Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz (GG) - die Voraussetzung für ein Vereinsverbot. In Verbindung mit § 3 Satz 1 Var. 1 und 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) wurde somit die Verbotsverfügung erlassen.
Demnach ist es auch verboten, die Website des Vereins, einschließlich einer nur über das Tor-Netzwerk abrufbaren Seite, sowie andere Internetpräsenzen wie auf Twitter zu betreiben oder Kennzeichen des Vereins öffentlich zu verbreiten oder zu verwenden. Das Verbot erstreckt sich laut BMI-Sprecherin Kock gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG auch auf Unterorganisationen des Vereins.
Auch zum Zeitpunkt des Verbots, das mitten in den Bundestagswahlkampf fällt, bezog man Stellung. Die langen und umfassenden Ermittlungsarbeiten seien demnach dafür verantwortlich, dass es nicht früher erlassen wurde. Das Ministerium verwies dabei ausdrücklich auf die "hohen verfassungsrechtlichen Hürden", denen ein Vereinsverbot unterliege. Zudem betonte man, auch "das rechtsextremistische Pendant zu 'linksunten.indymedia', die Internetplattform 'Altermedia Deutschland'", bereits am 27. Januar 2016 verboten zu haben.
Zur Verhältnismäßigkeit des Verbots äußerte sich Kock gegenüber LTO indes wortkarg und verwies lediglich auf die amtliche Bekanntmachung. Auch zur Nachfrage, ob das Verbot aufgrund § 3 Abs. 5 VereinsG auf Aktivitäten von Mitgliedern gestützt wurde, waren in den Stunden nach dem Verbot keine genaueren Informationen zu erhalten. Der Verein hat nun einen Monat Zeit, um vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gegen die Verfügung vorzugehen.
*Anm. d. Red.: Unvollständige Information berichtigt am 28.08., 10:10 Uhr.
Maximilian Amos, Razzia bei Mitgliedern: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24137 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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