Vor kurzem gab es für Uber in Deutschland erneut einen Rückschlag: Das LG Frankfurt a.M. untersagte es dem umstrittenen Unternehmen, seine Fahrdienste nach dem bisherigen Verfahren zu vermitteln. Uber reagiert nun.
Vergangene Woche hat das Landgericht Frankfurt (LG) (Urt. v. 19.12.2019, Az. 3-08 O 44/19) einer Unterlassungsklage einer Vereinigung von Taxizentralen stattgegeben und die bisherige Vorgehensweise von Uber in Deutschland für unzulässig erklärt.
Uber arbeitet hierzulande - anders als in anderen Ländern - für seinen Service UberX mit Mietwagen-Unternehmen zusammen, von denen die Aufträge ausgeführt werden. Das Unternehmen sieht sich selbst nur als Betreiber einer Vermittlungsplattform. Das Gericht entschied aber, dass Uber mit dem bisherigen Modell auch selbst eine Mietwagenkonzession benötige, da der Fahrdienst-Vermittler zum Beispiel die Preise festlege. Außerdem kam das Gericht zu dem Schluss, dass Uber die Einhaltung einiger Regeln durch die Mietwagen-Unternehmen nicht ausreichend kontrolliere.
Die Genossenschaft Taxi Deutschland hatte am vergangenen Donnerstag angekündigt, sie werde die zur Vollstreckung des von ihr erreichten Urteils nötige Sicherheitsleistung von 150.000 Euro schnell hinterlegen. Uber änderte nun schon vorsorglich das Vermittlungsmodell. Zugleich erwägt das Unternehmen, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen.
Uber präsentiert verschiedene Neuerungen
"Wir haben unser Vermittlungsmodell komplett neu aufgesetzt, um den Anforderungen des Urteils des Landgerichts Frankfurt zu entsprechen", sagte Uber-Deutschlandchef Christoph Weigler. Die Änderungen seien in den vergangenen Wochen vorbereitet worden - nach "ersten Signalen" zum Ausgang des Verfahrens bei der mündlichen Verhandlung im November.
Zu den Neuerungen gehört, dass Uber ab sofort nur noch mit einem Mietwagen-Unternehmen pro Stadt zusammenarbeitet. Dieses wird auch wesentliche Aufgaben wie das Festlegen der Preise übernehmen.
Eine weitere Änderung betrifft die Umsetzung der sogenannten Rückkehrpflicht. Die Vorgabe ist, dass ein Wagen zumindest auf dem Weg zu seinem Betriebssitz sein muss, um einen neuen Auftrag annehmen zu können. Ins System wurde nun ein Mechanismus eingebaut, über den die Einhaltung der Rückkehrpflicht überwacht werden soll. Bei einer Verletzung soll der Fahrer von einer weiteren Vermittlung durch Uber ausgeschlossen werden.
Das Gericht erklärte zudem, Uber habe die Einhaltung der Regel, dass ein Auftrag vom Betriebssitz aus zum Fahrer disponiert werden muss, nicht ausreichend kontrolliert. Die Software wurde nun so neu programmiert, dass die Fahrer den Auftrag erst danach sehen sollen.
Diese Lösungen seien von Uber speziell für den deutschen Markt entwickelt worden, betonte Weigler. "Wir sind es gewohnt, im Fokus zu stehen, aber es überrascht schon, dass wir offensichtlich der einzige Anbieter sind, von dem eine solche Ausgestaltung des Systems verlangt wird."
Gerichte gegen Uber
Uber war einst bei seinem Start in Europa mit dem Dienst UberPop vorgeprescht, bei dem - ähnlich wie in den USA weiterhin - Privatleute mit ihren eigenen Autos die Fahrgäste beförderten. Nach Gerichtsurteilen und Widerstand von Behörden - beispielsweise durch den Europäischen Gerichtshof - ist UberPop seit Jahren
Geschichte. Alle Fahrer brauchen einen Personenbeförderungsschein, in Deutschland arbeitet Uber deswegen nur noch mit Mietwagen-Unternehmen zusammen.
Das Frankfurter Urteil war nicht die erste Gerichtsentscheidung gegen das bisherige Uber-Vermittlungsmodell. Schon im Sommer hatte ein Kölner Taxiunternehmer vor dem Landgericht Köln (Az. 81 O 74/19) eine einstweilige Verfügung gegen die Umsetzung von UberX erwirkt. Ähnlich wie in einem der Aspekte des Frankfurter Falls ging es dabei um die Vorschrift, nur Aufträge auszuführen, die zuvor am Betriebssitz disponiert wurden. Die einstweilige Verfügung wurde aber auch Monate später bis zuletzt nicht an Uber in den Niederlanden zugestellt.
dpa/ast/LTO-Redaktion
Nach Urteil des LG Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39409 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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