OVG Thüringen zu Rehabilitationseinrichtung: Fahr­di­enst unter­liegt Per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­setz

17.02.2016

Betreiber einer medizinischen Einrichtung, die Patienten einen Fahrdienst zur Verfügung stellen, benötigen hierfür eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Das entschie das OVG in Weimar.

Betreiber einer medizinischen Einrichung für Physio- und Ergotherapie dürfen ohne Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) keinen eigenen Fahrdienst für ihre Patienten anbieten. Wie das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) entschied, gelte hierfür auch nicht die gesetzlichen Ausnahmevorschrift für Heilbetriebe (Urt. v. 24.11.2015, Az. 2 KO 131/13).

Damit gab das Gericht der Stadt Gera Recht, die einer solchen Einrichtung untersagen wollte, den Fahrdienst zu betreiben. Diese wiederrum stellte sich auf den Standpunkt, für sie gelte die für Heilbetriebe vorgesehene Freistellungsverordnung, die zum PBefG erlassen wurde.

Wie die Richter nun entschieden, seien die Regelungen des PBefG aber anwendbar, da es sich um eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen handele. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Krankenkassen die Fahrten bezahle, so die Entscheidung. Der Fahrdienst bedeute für die Betreiberin der Einrichtung zudem einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 PBefG.

Die Freistellungsverordnung greife nicht, da die Beförderung der Patienten selbst nicht zu Behandlungszwecken erfolge.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Thüringen zu Rehabilitationseinrichtung: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18509 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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