Thüringer OVG: Jenaer "Bet­ten­steuer" darf weiter erhoben werden

31.08.2011

Nachdem kürzlich bereits der Eilantrag einer Hotelbetreiberin gegen die Erhebung einer Kulturförderabgabe in Erfurt erfolglos geblieben ist, hat der 3. Senat auch den entsprechenden Antrag eines Hoteliers gegen die Satzung der Stadt Jena wegen einer so genannten Übernachtungssteuer abgelehnt.

Die im Januar in Kraft getretene "Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Jena" sieht vor, dass auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in Jena eine Übernachtungssteuer als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von ein bis zwei Euro erhoben wird.

Zu zahlen ist die Abgabe vom Übernachtungsgast. Der jeweilige Betreiber des Beherbergungsbetriebs ist verpflichtet, die Abgabe zu kassieren, abzuführen und den Nachweis darüber zu führen.

Der Betreiber eines Hotels in Jena hatte Ende Januar 2011 beim Oberverwaltungsgericht (OVG) einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem er die Gültigkeit der Satzung überprüft haben wollte. Zugleich hatte er beantragt, dass die Satzung vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.

Satzung nicht offensichtlich ungültig

Das OVG lehnte dies ab. Zur Begründung führten die Richter im Wesentlichen aus, der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren setze nach § 47 Absatz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) voraus, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Derartige Gründe lägen hier nicht vor (Beschl. v. 23.08.2011, Az. 3 EN 77/11).

Zunächst sei nicht erkennbar, dass die Abgabensatzung der Stadt Jena offensichtlich ungültig ist, so das Gericht. Bei der "Übernachtungssteuer" handele es sich möglicherweise um eine örtliche Aufwandsteuer, die von der Stadt erhoben werden darf. Eine nähere Überprüfung der Satzung müsse dem noch anhängigen Normenkontrollverfahren vorbehalten bleiben. Die Erhebung der Abgabe sei für den Antragsteller auch nicht mit solchen Nachteilen verbunden, die es rechtfertigten, die Satzung bereits vor einer Entscheidung über den Normenkontrollverfahren außer Vollzug zu setzen.

Auch der auf den Antragsteller im Falle eines Erfolgs seines Normenkontrollantrags zukommende Bearbeitungsaufwand für die dann erforderliche Rückerstattung der Übernachtungssteuer rechtfertige nicht die Außervollzugsetzung. Umgekehrt spreche gegen eine Außervollzugsetzung der Satzung, dass dann möglicherweise das Anliegen der Stadt, entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben zu besteuern, für einen gegebenenfalls längeren Zeitraum vereitelt würde.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

Thüringer OVG: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4172 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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