Ein Händler aus Suhl hat sich vor dem Thüringer OVG erfolgreich gegen die Schließung seines Geschäfts gewehrt. Die Stadt dürfe den Begriff des Lebensmittelhandels nicht zu eng ausgelegen, so das Gericht.
Die Stadt Suhl hätte einem Ladenbesitzer nicht vorschreiben dürfen, wegen der Corona-Pandemie sein Geschäft zu schließen. Auch die Androhung eines Zwangsgelds war nicht zulässig, hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 07.04.20, Az. 3 EO 236/20).
Ein ortsansässiger Händler hatte gegen die Stadt Suhl geklagt. Diese hatte moniert, dass der Ladeninhaber sein Geschäft geöffnet hatte, obwohl nur "Lebensmittelgeschäfte der Grundversorgung" von der geltenden Schließungsanordnung für Einzelhandelsgeschäfte ausgenommen seien. Dieser Auffassung hat sich das Gericht nun aber nicht angeschlossen.
Aus Sicht der Richter legte die Stadt in ihrer Allgemeinverfügung den Begriff des "Lebensmittelhandels" nämlich zu eng aus, indem sie nur auf Geschäfte der Grundversorgung abstellte. Einem solchen "einengenden Verständnis", wie es in dem Beschluss heißt, stünden die in der Vorschrift genannten Beispiele für den Lebensmittelhandel wie Bäckereien, Fleischereien und Hofläden entgegen. Insbesondere zeige die ausdrückliche Benennung von Getränkeläden, dass auch ein Angebot von alkoholischen Waren - so, wie sie der klagende Händler anböte - einer Qualifikation als Lebensmittelhandel nicht entgegenstehe.
Der Ladenbesitzer bietet nach eigenen Angaben neben einem umfangreichen Sortiment alkoholischer Getränke unter anderem auch Schokoladenprodukte, Kaffee, Tee, Kakao, Gebäck und verschiedene Feinkostartikel an. Er war deshalb der Meinung, dass die Anordnung der Kommune zur Schließung von Einzelhandelsgeschäften auf ihn nicht zutreffe. Das haben auch die Richter so gesehen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
dpa/vbr/LTO-Redaktion
OVG Thüringen zur Coronakrise: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41261 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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