Gesetzlich ist man dazu verpflichtet, bei einem Unfall nicht einfach davonzufahren. Wer aber bei der Unfall-Regulierung verletzt wird, kann sich nicht auf einen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung berufen. Nach einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil des Thüringer LSG handelt es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall.
Wer auf dem Weg zur Arbeit bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls verletzt wird, hat keinen Schutz durch die entsprechende Unfallversicherung. Es handle sich dabei nicht um einen Arbeitsunfall, teilte das Thüringer Landessozialgericht (LSG) am Dienstag zu einer entsprechenden Entscheidung mit (Urt. v. 29.01.2015, Az.: L 1 U 778/13).
Geklagt hatte eine Frau, die nach einem Glatteisunfall mit Blechschaden ausgestiegen war und dabei von einem anderen Auto erfasst und schwer verletzt wurde. "Die Handlungstendenz der Klägerin war nach dem Aussteigen aus ihrem Pkw nicht mehr darauf gerichtet, sich zum Ort der beruflichen Tätigkeit fortzubewegen", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Es handele sich bei dem Aussteigen um eine nicht geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs.
Auch die gesetzliche Pflicht, nach einem Unfall nicht einfach davonzufahren, helfe der Klägerin nicht, erklärte das Gericht und verwies dazu auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
dpa/avp/LTO-Redaktion
Thüringer LSG verneint Versicherungsschutz: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15118 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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