Durch Beschluss vom Donnerstag hat die 6. Kammer des VG Gelsenkirchen dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Regelungen zur Vergabe von Studienplätzen nach Wartezeit gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Da die Frage der Verfassungswidrigkeit des im Staatsvertrag zur Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung geregelten Auswahlverfahrens für den Ausgang dreier Rechtsstreits entscheidend ist, beschloss das Verwaltungsgericht (VG), das Verfahren auszusetzen und nach Artikel 100 des Grundgesetzes die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) hierzu einzuholen (Beschl. v. 26.04.2012, Az. 6 K 3656/11, 6 K 3659/11 und 6 K 3695/11).
Geklagt hatten eine Frau und zwei Männer aus Nordrhein-Westfalen, Berlin und Niedersachsen, die sich zum Wintersemester 2011/2012 bei der Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) jeweils um einen Studienplatz für Humanmedizin beworben hatten. Trotz der inzwischen erreichten Wartezeit von sechs Jahren erhielten sie keine Zulassung zum Studium. Mit der Klage machen sie geltend, dass die Wartezeit von inzwischen 13 Semestern die Dauer des Studiums überschreite.
Kaum Chancen für Bewerber mit schwächeren Abiturnoten
Wie bereits in vorhergehenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes sahen die Gelsenkirchener Richter vor dem Hintergrund entsprechender Entscheidungen des BVerfG zum Numerus Clausus aus den siebziger Jahren die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten, da auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten zumindest eine realistische Chance auf Zulassung haben müssten. Dies sei bei Wartezeiten von mehr als sechs Jahren nicht mehr der Fall.
Hinzu komme, dass im derzeitigen Auswahlverfahren der Abiturnote ein erhebliches Gewicht zukomme und rund drei Viertel der Abiturienten eines Jahrgangs keine Chance auf Zulassung allein aufgrund ihrer Abiturnote hätten. Wegen der hohen Bedeutung der Abiturnote im derzeitigen Auswahlsystem gewinnen nach Auffassung der Kammer auch geringfügige Notenunterschiede in den Durchschnittsabiturnoten der Bundesländer ein Gewicht, das zu einer sachlich nicht mehr gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Studienbewerber führe. Eine Kompensation dieser systembedingten Ungleichbehandlung durch die Zulassung über die Wartezeit sei aufgrund der langen und voraussichtlich weiter steigenden Wartezeit mit dem nachrangigen Auswahlkriterium der Abiturnote nicht mehr gewährleistet.
Auch nach 13 Semestern Wartezeit kein Studienplatz
Ca. 40 Prozent der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden von der Stiftung für Hochschulzulassung in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben. Die übrigen Studienplätze vergeben die Hochschulen selbst. Von der Stiftung werden die Studienplätze im Wesentlichen nach den von den Studienbewerbern erzielten Abiturdurchschnittsnoten und der von ihnen erreichten Wartezeit vergeben. Die Kläger erfüllten mit ihren Abiturnoten nicht die für eine Auswahl in der Abiturbestenquote zum Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Auswahlgrenzen, die bei Durchschnittsnoten von 1,0 bis 1,2 lagen. In der Wartezeitquote ist für eine Verteilung neben der angesammelten Wartezeit als nachrangiges Auswahlkriterium ebenfalls die Abiturnote maßgeblich. An dieser Auswahlgrenze sind die Antragsteller auch mit ihren Bewerbungen zum Sommersemester 2012 mit einer Wartezeit von nunmehr 13 Semestern gescheitert.
Das VG Gelsenkirchen ist bundesweit als einziges Gericht für alle Verfahren gegen die in Dortmund ansässige Stiftung für Hochschulzulassung zuständig.
tko/LTO-Redaktion
VG Gelsenkirchen zur Studienplatzvergabe nach Wartezeit: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6093 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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