BAG zur außerordentlichen Kündigung: Vorinstanz muss erneut über vermeintlichen Stalker entscheiden

20.04.2012

Ein Verwaltungsangestellter war wegen Belästigung einer Kollegin außerordentlich gekündigt worden. Hiergegen ging er erfolgreich im Wege der Kündigungsklage vor. Mit Urteil vom Donnerstag haben die Erfurter Richter die Sache zur neuen Verhandlung an das LAG zurückverwiesen.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) steht noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) habe zwar im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Verwaltungsangestellte durch eine Mitteilung des Arbeitgebers aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden sei. Es habe aber nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung entbehrlich war (Urt. v. 19.04.2012, Az. 2 AZR 258/11).

Geklagt hatte ein Verwaltungsangestellter. Im Jahr 2007 teilte das beklagte Land ihm als Ergebnis eines Verfahrens vor der Beschwerdestelle nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) mit, dass eine Mitarbeiterin, die sich von ihm belästigt fühlte, weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünsche und dieser Wunsch vorbehaltlos zu respektieren sei. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin habe "auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterbleiben".

2009 wandte sich eine andere Mitarbeiterin an das Land und gab an, sie werde vom Kläger in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt. Nach näherer Befragung der Frau und Anhörung des Verwaltungsangestellten kündigte das Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Dabei war das Land davon überzeugt, dass der Angestellte der Mitarbeiterin gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zahlreiche E-Mails geschickt, sie ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro angerufen oder dort aufgesucht habe und sich wiederholt und zunehmend aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt. Um sie zu weiterem privaten Kontakt mit ihm zu bewegen, habe er ihr damit gedroht, er könne dafür sorgen, dass sie keine feste Anstellung beim Land bekomme.

Das Arbeitsgericht hatte die Kündigungsschutzklage des Mannes abgewiesen, das LAG gab ihr statt. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Zweiten Senat des BAG nun Erfolg. Ob die Kündigung gerechtfertigt ist, konnte der Senat nicht selbst entscheiden. Das LAG habe keine dazu hinreichenden Feststellungen zum Sachverhalt getroffen.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zur außerordentlichen Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6040 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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