Hessisches LSG zu Sperrfrist für ALG: Zwölf Wochen kein Geld bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

09.07.2012

Hat ein Arbeitsloser sein Beschäftigungsverhältnis aufgelöst und so grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrfrist von zwölf Wochen. Diese Sperrzeit gilt auch dann, wenn mit dem Abschluss eines Auflösungsvertrages eine höhere Abfindung verbunden ist. Dies entschied in einem am Montag veröffentlichten Urteil der 7. Senat des Hessischen LSG.

Eine 57-jährige Frau, die 15 Jahre in einem Callcenter einer überregional tätigen Luftverkehrsgesellschaft beschäftigt und als Betriebsratsvorsitzende tätig war, unterschrieb einen Aufhebungsvertrag und erhielt eine Abfindung in Höhe von 75.060 Euro. Sie meldete sich arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) gewährte Arbeitslosengeld, verhängte aber aufgrund des Auflösungsvertrages eine 12-wöchige Sperrzeit.

Die Frau widersprach. Sie hätte keine Abfindung erhalten, wenn sie auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt vermittelt worden wäre. Außerdem seien ihre Eltern zunehmend pflegebedürftig und auf ihre Hilfe angewiesen.

Die Richter beider Instanzen gaben der BA Recht (Urt. v. 22.06.2012, Az. L 7 AL 186/11). Ohne Auflösungsvertrag hätte das Arbeitsverhältnis erst nach Durchführung eines Clearingverfahrens und damit zu einem späteren Zeitpunkt gelöst werden können. Die Frau habe damit ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.

Sie könne sich auch weder auf einen wichtigen Grund noch auf eine besondere Härte berufen. Denn nach dem Sozialplan wäre ihr im Hinblick auf ihre pflegebedürftigen Eltern ein Arbeitsplatz in einer anderen Stadt nicht zumutbar gewesen. Anstelle der "Turboprämie" für ein frühzeitiges Ausscheiden hätte sie daher bei einer betriebsbedingten Kündigung eine – wenngleich geringere - Abfindung nach dem Sozialplan erhalten.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Hessisches LSG zu Sperrfrist für ALG: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6565 (abgerufen am: 18.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen