Unfälle bei betrieblichen Weihnachtsfeiern sind der versicherten Arbeit zuzurechnen. Deshalb ist ein Beinbruch während einer solchen Veranstaltung in einem Bowlingcenter von der Unfallversicherung gedeckt. Das entschied das SG Berlin am Donnerstag.
Im konkreten Fall hatte sich ein Team von Mitarbeitern der Eingangszone eines örtlichen Jobcenters zur Weihnachtsfeier in einem Bowlingscenter getroffen. Bis auf drei Kollegen war die Gruppe vollständig, die Teamleiterin war wegen Erkrankung ihres Kindes überraschend ausgefallen. Als die Gesellschaft die weiteren Festivitäten ins Restaurant verlagern wollte, stolperte die damals 55-jährige Klägerin über eine Stufe und brach sich das linke Bein. Sie war daraufhin monatelang krank geschrieben und musste drei Wochen zur Kur.
Die zuständige Unfallkasse Berlin lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, es sei keine offizielle Weihnachtsfeier der Behörde gewesen, sondern nur die private, selbst organisierte Veranstaltung eines kleinen Teams. Zudem habe die Feier außerhalb der Dienstzeit stattgefunden.
Das Sozialgericht (SG) Berlin gab nun der Klägerin Recht: Unfälle im Zusammenhang mit Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen sind versichert, wenn es sich um eine "betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" handelt. Das sei - wie hier – der Fall, wenn die Feier die Betriebsverbundenheit unter Kollegen und mit dem Chef fördern soll, und dieser die Veranstaltung billigt und fördert. Zudem hätten alle Betriebs- oder wenigstens Abteilungsangehörigen teilnehmen können, und nicht nur einige ausgewählte (Urt. v. 16.12.2010, Az. S 163 U 562/09 – Urteil noch nicht veröffentlicht).
SG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2180 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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