AG München zu Reiserücktrittsversicherungen: Schwangere bekommt Stornokosten erstattet

30.07.2012

Eine Schwangerschaft an sich ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung. Treten jedoch Komplikationen auf, kann dies zu einer Reisestornierung berechtigen. Denn dann kann eine "unerwartete schwere Erkrankung" im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen. Dies geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des AG München hervor.

Zum Zeitpunkt der Buchung war die Ehefrau bereits schwanger, wobei bis dahin keine Komplikationen aufgetreten waren. Gleichzeitig mit der Buchung schlossen die Reisenden eine Reiserücktrittsversicherung ab.

Ende April kam es plötzlich zu vorzeitigen Wehen. Die behandelnde Ärztin riet daher von der Reise ab. Das Ehepaar sagte die Reise ab und verlangte die Stornokosten in Höhe von 2.535 Euro von der Reiserücktrittsversicherung.

Diese lehnte die Zahlung jedoch ab. Schließlich sei die Schwangerschaft bereits bei Buchung bekannt gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen sei nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versicherungsfall. Die Komplikationen seien völlig unerwartet gewesen, erklärte hingegen das Ehepaar und erhob Klage vor dem Amtsgericht (AG) München.

Die zuständige Richterin gab den Reisenden Recht (Urt. v. 03.04.2012, Az. 224 C 32365/11). Zwar sei die Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen, allerdings ohne Komplikationen, so dass keine Bedenken gegen die Reise bestanden hätten. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft sei eine unerwartete schwere Erkrankung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu Reiserücktrittsversicherungen: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6729 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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