Vereinzelt könne Corona als Naturkatastrophe eingestuft werden, aber auch nicht immer. Von Ort zu Ort könne das unterschiedlich sein, urteilte das AG München.
Eine Reiseabbruchsversicherung haftet bei coronabedingter Annullierung eines Fluges nicht für die Kosten eines Ersatzfluges, hat das AG München entschieden (20.05.2021, Az. 275 C 23753/20).
Der klagende Mann hatte Versicherungsschutz für den Fall, dass er ungeplant aufgrund einer Naturkatastrophe frühzeitig abreisen muss. Bei seiner Reise hatte die Fluggesellschaft den Rückflug wegen Covid-19 gestrichen. Daraufhin hatte der Mann einen anderen Rückflug gebucht. Die Kosten dafür stellte er dem Reiseversicherer in Rechnung. Corona sei schließlich eine Naturkatastrophe. Daher müsse der Versicherer die Mehrkosten zu tragen.
Das sah das AG nun anders: Die Corona-Pandemie sei mangels unmittelbarer physischer Auswirkungen, lokalem Auftreten und zeitlicher Eingrenzung keine typische Naturkatastrophe. Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere das öffentliche Leben, träten erst durch die staatliche Schutzmaßnahmen ein.
Kennzeichnend für eine Naturkatastrophe sei, dass sie an jedem Ort die gleichen Auswirkungen hätte. Bei einer solchen, so das Gericht, bestehe außerdem die Gefahrenquelle typischerweise für einen nur begrenzten Zeitraum von maximal einigen Wochen. Auf Corona treffe das nicht zu: Die Gefahr durch das Virus bestehe bereits wesentlich länger.
Allerdings stellte das AG klar, dass wegen schwankende Infektionszahlen und sich anpassender Schutzmaßnahmen die Grenze zur Naturkatastrophe letztlich fließend sei . Die Pandemie entwickele sich an verschiedenen Orten unterschiedlich, sodass dasselbe Ereignis teilweise als Naturkatastrophe einzustufen wäre und teilweise nicht. In dem konkreten Fall lehnte das Gericht den Anspruch des Mannes jedoch ab.
cp/LTO-Redaktion
AG München zum Reiserecht: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46833 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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