OLG Celle zu Reiserücktrittsversicherung: Flu­g­reise bei hef­tigem Durch­fall nicht zumutbar

14.02.2019

Wer an einer "Durchfallerkrankung erheblicher Ausprägung" leidet, muss jederzeit eine Toilette aufsuchen können. Im Flugzeug könnte sich das schwierig gestalten, so das OLG Celle. Eine Reiserücktrittsversicherung muss deshalb zahlen. 

Verhindert eine Durchfallerkrankung den Reiseantritt, muss eine Reiserücktrittsversicherung leisten. Es kommt nämlich auf die Zumutbarkeit des Reiseantritts an, nicht auf dessen technische Durchführbarkeit. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit am Donnerstag veröffentlichen Urteil entschieden (Urt. v. 03.12.2018, Az. 8 U 165/18).

Geklagt hatte ein Ehepaar, das ihren Flug nach China wegen einer Durchfallerkrankung der Ehefrau nicht antreten konnte. Der Versicherer wollte einen Versicherungsfall der Reiserücktrittsversicherung aber nicht anerkennen. Nach den Versicherungsbedingungen lag ein Versicherungsfall unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person von einer unerwartet schweren Erkrankung betroffen wird.

Außerdem seien am Flughafen, im Flugzeug und in China ausreichend Toiletten vorhanden, die Reise somit durchführbar, erklärte der Versicherer. Das Landgericht (LG) Verden sah das in erster Instanz ähnlich und wies die Klage des Ehepaars ab.

Der 8. Zivilsenat in Celle gab dem Ehepaar nun aber Recht. Es komme nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung an, so das Gericht. Entscheidend sei vielmehr das Vorliegen einer krankheitsbedingten Symptomatik, die den Antritt einer Flugreise unzumutbar erscheinen lasse.

Die Zumutbarkeit des Reiseantritts dürfe dabei nicht mit dessen technischer Durchführbarkeit verwechselt werden, so das OLG. Bei einer "Durchfallerkrankung erheblicher Ausprägung", die Betroffene trotz der Einnahme von Medikamenten überfallartig und ohne Vorwarnung zwingt, vier- bis fünfmal am Tag in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufsuchen zu müssen, sei der Reiseantritt nicht mehr zumutbar. Insbesondere bei der Anfahrt zum Flughafen, beim Check-In und bis zum Erreichen der Flughöhe könne es zu Problemen kommen. Auch im Flugzeug selbst stünden nur eine begrenzte Anzahl von Bordtoiletten zur Verfügung, deren Inanspruchnahme auch von den Bedürfnissen der anderen Passagiere abhängig sei. 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Celle zu Reiserücktrittsversicherung: . In: Legal Tribune Online, 14.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33863 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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