Ein Mann zahlte seinen Flug mit Bonusmeilen, konnte die Reise dann aber krankheitsbedingt nicht antreten. Der BGH hat entschieden, dass die Rücktrittskostenversicherung auch verloren gegangene Bonus-Flugmeilen umfasst.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Reisenden im Streit mit der Rücktrittskostenversicherung den Rücken: Wer einen stornierten Flug mit Bonusmeilen bezahlt hat, die nun unwiederbringlich verloren sind, hat Anspruch auf Entschädigung - und zwar auch der verlorenen Meilen. Das ergibt sich aus einem Karlsruher Urteil, das am Montag veröffentlicht wurde (Urt. v. 01.03.2023, Az. IV ZR 112/22)
Der klagende Mann hatte Flüge in die USA und wieder zurück gebucht, die er mit Bonusmeilen aus einem Programm der Fluggesellschaft bezahlte. Wegen einer Erkrankung stornierte er die Reise. Nach den Bedingungen der Fluggesellschaft werden die eingesetzten Bonusmeilen in einem solchen Fall nicht wieder gutgeschrieben.
Die von der Frau des des Mannes abgeschlossene Familienversicherung sah vor, dass "unter anderem Stornokosten bei Nichtantritt der Reise bis zu 80 Prozent des Reisepreises" versichert sind. In den Versicherungsbedingungen steht, dass Entschädigung für die "vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten" geleistet wird.
Im Streit mit der Versicherung war der Mann bisher leer ausgegangen. Zuletzt hatte das Landgericht Wuppertal entschieden, dass ihm keine Rücktrittskosten im Sinne der Versicherungsbedingungen entstanden seien. Bonusmeilen seien "nicht in dem Sinne handelbar", "dass es für sie einen Markt gebe, auf dem sie gekauft und verkauft werden könnten", hieß es zur Begründung. Eine "nicht geldwerte Gegenleistung für einen Flug" solle "nicht auf dem Umweg über einen Reiserücktritt handelbar" werden, so noch das LG.
Auch verlorene Bonusmeilen von Reiserücktrittversicherung umfasst
Der BGH sah das nun in letzter Instanz anders und entschied, dass die "vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten" gemäß den Versicherungsbedingungen auch Bonusmeilen umfasst. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe die Klausel in den Versicherungsbedingungen so, dass unter den zu entschädigenden Rücktrittskosten die von ihm vertraglich geschuldete Gegenleistung anzusehen ist. "Eine Beschränkung auf Geldzahlungen oder handelbare Leistungen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dagegen nicht annehmen", so der BGH.
"Vom Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Schutz vor solchen Kosten versprechen, die dadurch entstehen, dass die versicherte Person eine gebuchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten kann", so der BGH weiter. Für den Versicherten gehören dazu nach Auffassung des Gerichtshofs eben auch die Bonusmeilen. Denn ihnen komme "ungeachtet ihrer fehlenden Handelbarkeit ein Wert zu, weil der Kläger sie im Rahmen des Bonusprogramms als Gegenleistung für angebotene Waren oder Dienstleistungen einsetzen kann".
Auch das vom LG angenommene Schutzbedürfnis der Versicherung davor, dass die Bonusmeilen etwa durch einen vorgetäuschten Versicherungsfall mittels der erlangten Versicherungsleistung handelbar gemacht werden könnten, spreche nicht gegen eine solche Auslegung der Versicherungsbedingungen. Ein Wille des Versicherers dahingehend, das Leistungsversprechen in dieser Hinsicht zu beschränken, komme in den Versicherungsbedingungen nicht zum Ausdruck, schloss der BGH. Im Ergebnis stehe dem Mann von der Versicherung auch eine Entschädigung für die Bonusmeilen zu.
Wie viel Geld genau ihm die Versicherung zahlen muss, steht nach dem BGH-Urteil aber noch nicht fest. Das Landgericht hatte bisher nicht geklärt, welchen Wert die eingesetzten Bonusmeilen haben, und muss das jetzt noch nachholen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BGH zur Flugstornierung: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51409 (abgerufen am: 12.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag