Unterbliebene Rückholung von Sami A.: VG Gel­sen­kir­chen droht Stadt Bochum mit Zwangs­geld

von Dr. Markus Sehl

24.07.2018

Weil die Ausländerbehörde "nichts Substantielles unternommen hat", um den abgeschobenen Tunesier wieder zurückzuholen, droht das VG nun mit einem Zwangsgeld von 10.000 Euro und setzt der Stadt eine Frist.


Das juristische Kräftemessen um die Abschiebung von Sami A. geht in die nächste Runde. Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro hat heute die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen(VG) der Stadt Bochum angedroht, sollte diese nicht darauf hinwirken den am 13. Juli 2018 abgeschobenen Tunesier Sami A. zurückzuholen (Az. 8 L 1359/18).

Der Tunesier, den die deutschen Behörden als Gefährder einstufen, war entgegen einer gerichtlichen Anordnung des VG Gelsenkirchen abgeschoben worden.

Am Vorabend der Abschiebung hatte das VG Gelsenkirchen den entsprechenden Beschluss gefasst, (Beschl. v. 12.07.2018, Az. 7a L 1200/18.A), die Entscheidung kam beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) jedoch erst an, als das Flugzeug mit Sami A. aus Düsseldorf schon Richtung Tunis in der Luft war. 

Am 13. Juli 2018 ordnete das VG dann an, der Mann sei nach Deutschland zurückzuholen (Beschl. v. 13.07.2018, Az. 8 L 1315/18). Die Abschiebung sei "grob rechtswidrig" und "verletzt grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien", hieß es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Bei ihrer Entscheidung von Dienstag stellt die Kammer nun maßgeblich darauf ab, dass die Ausländerbehörde "in den zurückliegenden 10 Tagen nach eigenen Angaben nichts Substantielles unternommen hat, um eine Rückführung des abgeschobenen Tunesiers in die Bundesrepublik Deutschland zu bewirken", so die Pressemitteilung des Gerichts.

Nach Angaben der Ausländerbehörde sollen bislang mit Hilfe des Auswärtigen Amtes lediglich Anfragen zum aktuellen Aufenthaltsort und zur aktuellen Situation des Antragstellers an die tunesischen Behörden gestellt worden sein.

VG: Bislang nur untaugliche Schritte zur Rückholung

Diese Anstrengungen reichen nach Ansicht des Gerichts für die Förderung einer unverzüglich durchzuführenden Rückholung des Antragstellers in das Bundesgebiet nicht aus. Da es bisher an tauglichen Schritten zur Rückholung des Antragstellers fehle, könne sich die Antragsgegnerin auch nicht auf eine tatsächliche Unmöglichkeit der Rückholung berufen.

In der Zwischenzeit hatte die Stadt Bochum Beschwerde gegen die Eilentscheidung des VG Gelsenkirchen mit der Anordnung der sofortigen Rückführung beim Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) eingelegt. Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) sprang dem wegen der Abschiebung von Sami A. unter Druck geratenen NRW-Flüchtlingsministerium bei. Das Land habe bei der Abschiebung nach Recht und Gesetz gehandelt, sagte er vergangene Woche in Berlin. "Die Entscheidung ist nach unserer Auffassung rechtmäßig."

Die 8. Kammer des VG Gelsenkirchen äußerte sich auch zu der eingelegten Beschwerde beim OVG. Aus ihrer Sicht sei die Verpflichtung der Ausländerbehörde durch die Beschwerde nicht entfallen.
Das Zwangsgeld hat das VG für den Fall angedroht, dass die Ausländerbehörde der gerichtlichen Anordnung nicht bis spätestens zum 31. Juli 2018 nachkommt.

kus/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Markus Sehl, Unterbliebene Rückholung von Sami A.: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29943 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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