Im Oktober des vergangenen Jahres wird Alfons Schuhbeck wegen Steuerhinterziehung zu drei Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt und legt Revision ein. Inzwischen liegt die Entscheidung des BGH vor.
Die Verurteilung von Alfons Schuhbeck wegen Steuerhinterziehung ist weitgehend rechtskräftig. Nur zu Aspekten der Vermögensabschöpfung müsse das Landgericht (LG) München I neu verhandeln, teilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag in Karlsruhe mit. Das landgerichtliche Urteil sei unvollständig gewesen, "weil nicht sämtliche Informationen zur Berechnung der Einkommensteuerschulden des Angeklagten festgestellt waren." (Beschl. v. 13.06.2023, Az. 1 StR 53/23).
Damit blieb die Revision des 74-Jährigen Kochs und Unternehmers überwiegend erfolglos. Ins Gefängnis muss Schuhbeck laut seinem Sprecher aber erst, wenn eine andere Kammer des LG rechtskräftig über die Einziehungsentscheidung entschieden habe.
Steuerhinterziehung in Millionenhöhe
Das LG verurteilte Schuhbeck im Oktober 2022 wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten (Urt. v. 27.10.2022, Az. 6 KLs 301 Js 141439/19). Insgesamt 2,3 Millionen Euro hatte er nach Ansicht des Gerichts am Fiskus vorbeigeschleust. Schuhbeck legte im Prozess ein umfangreiches Geständnis ab.
Das LG habe entsprechend der bisherigen BGH-Rechtssprechung entschieden, dass die Steuerstraftaten schon vollendet waren, teilte der BGH nun mit. Auch bei der Strafzumessung habe es keine Rechtsfehler gegeben. Das Urteil sei damit "im Wesentlichen rechtskräftig".
Schuhbecks Rechtsanwalt Ali B. Norouzi, den Schuhbeck für das Revisionsverfahren mandatiert hat, erklärte: "Herr Alfons Schuhbeck hat von seinen legitimen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht und akzeptiert die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereits im Verfahren vor dem Landgericht München hat Herr Schuhbeck unterstrichen, dass er Verantwortung übernimmt und bemüht ist, den Schaden in voller Höhe wieder gutzumachen."
dpa/sts/LTO-Redaktion
Revision weitestgehend erfolglos: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52031 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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