Im Ausland lebende Deutsche müssen nicht mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik gewohnt haben, um an der Bundestagswahl teilzunehmen. Eine entsprechende Regelung zur Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen ist verfassungswidrig. Dies entschied das BVerfG in zwei am Dienstag veröffentlichten Beschlüssen.
Grundlage der Entscheidungen waren die Wahlprüfungsbeschwerden zweier in Belgien geborener deutscher Staatsangehöriger. Da sie zu keinem Zeitpunkt drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt hatten, wurde ihnen die Teilnahme an der Bundestagswahl 2009 versagt. Mit ihren Beschwerden rügen sie, dass die Voraussetzung vorheriger Sesshaftigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verstoße.
Dem folgte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG): Die Ausgestaltung der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen durch § 12 Abs. 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz (BWG) sei mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und damit nichtig. Die Karlsruher Richter stellten jedoch auch klar, dass dies nicht zur Ungültigkeit der Bundestagswahl von 2009 führe (Beschl. v. 04.07.2012, Az. 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11).
mbr/LTO-Redaktion
BVerfG zum Wahlrecht von Auslandsdeutschen: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6788 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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