Verschiedene Gänsearten sind auch für richtige Kenner nicht zu unterscheiden, deswegen bleibt die ganzjährige Schonzeit zum Schutze der gefährdeten Arten bestehen, so das OVG Lüneburg.
Die ganzjährige Schonzeit für Bläss- und Saatgänse ist rechtens. Das entschied das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 13.10.2021, Az. 10 KN 40/18, 10 KN 42/18, 10 KN 43/18 und 10 KN 44/18). Der 10. Senat des OVG bestätigte damit die Auffassung des Agrarministeriums und wies Klagen von Landwirten und Jagdpächtern gegen die Durchführungsverordnung zum Niedersächsischen Jagdgesetz zurück.
Durch die Verordnung soll verhindert werden, dass bei der Jagdausübung die Blässgans mit der Zwerggans und die braune Tundrasaatgans mit der fast identischen Waldsaatgans verwechselt wird und es so zu Fehlabschüssen der jeweils in ihrem Bestand gefährdeten Zwerg- und Waldsaatgänse kommt.
Aus Sicht der Kläger ist die Festlegung auf ganzjährige Schonzeiten nicht rechtmäßig, weil bei einer waidgerechten Jagdausübung Verwechselungen ausgeschlossen werden könnten. Bläss- und Saatgänse selbst seien in ihrem Bestand nicht gefährdet, verursachten aber erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Flächen.
Das OVG befand, dass durch die Verordnung der legitime Zweck verfolgt werde, einen artenreichen Wildbestand zu erhalten. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ der Senat nicht zu, dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.
cp/dpa/LTO-Redaktion
OVG Lüneburg zum Jagdrecht: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46354 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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