2/2: OVG: Nicht einmal erkennbar, was er sagen will
Zwar stimmte der Senat mit der Kammer des VG darin überein, dass völlig abwegig erscheinende Erklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Art ebenso wie Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers außerhalb des Straßenverkehrs für sich allein gesehen grundsätzlich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Gesundheitsstörung begründeten, welche die Fahreignung beeinträchtigt. Die Bedenken zur Fahreignung ergäben sich hier aber aus den Erklärungen und Verhaltensweisen des Mannes gegenüber den Behörden, entschied das OVG.
So lasse ein als "Obligation" bezeichnetes Schreiben des Mannes, in dem er zu einem Behördenschreiben Stellung nimmt, nicht einmal eine Gedankenfolge zu einer –wenn auch abwegigen – Meinungsäußerung erkennen. Die Ausführungen seien eine bloße Aneinanderreihung von Aussagen, die einen logischen inneren Zusammenhang nicht mehr ansatzweise erkennen ließen. Das Schreiben enthielt konfuse Darstellungen zur Grundrechtsberechtigung nach Art. 19. Abs. 3 Grundgesetz (GG), zur "Personifikation nach § 112 BVersVG" sowie die Feststellung einer Gefährdungshandlung, die Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs erfülle.
Die Gedankengänge des Mannes seien weder einer Feststellung noch einer Mutmaßung zugänglich, was er eigentlich zum Ausdruck bringen will. Zudem enthielten die Ausführungen gravierende sprachliche Unstimmigkeiten, die sich dem an sprachlicher Logik ausgerichteten Grundverständnis eines Durchschnittsbürgers entziehen, entschied der Senat, der dabei aus den Schreiben zitiert.
Psychische Störung wahrscheinlich
"... Es ist zu Recht verboten die Menschen als Objekt, also als PERSON zu behandeln..."; [...] "... Jeder Mensch wenn er treuhänderisch tätig ist für eine juristische Person etc., welcher mit Personen zwischen Art.20-146 GG freiwillig in dieser Sache einen Vertrag eingeht, ist nicht grundrechtfähig." [...] "Sie und die genannten Tätigen sind als jP. Personen eine unerlaubte Geschäftsanmaßung und unter einem außervertraglichen Schuldverhältnis nach Art. 6, 38-42 EGBGB privat tätig...".
Bei einer Gesamtbetrachtung dieses abstrusen Staats- und Rechtsverständnisses, seiner nicht nachvollziehbaren Gedankensprünge und der Vielzahl sprachlicher Unstimmigkeiten könnten kognitive Defizite nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, so der Beschluss. Die Richter sehen Anhaltspunkte für eine psychische Störung.
Im - daher hier überwiegenden - öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs erhielt das OVG die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids aufrecht. Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sprächen überwiegende Gründe dafür, dass sich die Entziehung der Fahrerlaubnis des Mannes im Widerspruchsverfahren oder in einem etwaigen späteren verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werde.
acr/LTO-Redaktion
OVG Thüringen zu Reichsbürger: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22370 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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