Bundespolizisten dürfen zur Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes auch vor einem Bahnhof Personen überprüfen. Dies entschieden die Koblenzer Richter am Donnerstag.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz zählt der Bahnhofsvorplatz, der in unmittelbarer Nähe des Eingangs zur Bahnhofshalle liege, zu den Bahnanlagen. Im konkreten Fall sei die Kontrolle direkt neben der Treppe erfolgt, die zum Haupteingang der Bahnhofshalle führe. Es hätten auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Polizei bestanden, dass mit Drogen gehandelt werde. Am Trierer Hauptbahnhof gebe es eine hohe Kriminalitätsbelastung, insbesondere eine hohe Jugendkriminalität (Urt. v. 24.01.2013, Az. 7 A 10816/12.OVG).
Geklagt hatte ein Rentner, der zusammen mit mehreren Jugendlichen vor dem Hauptbahnhof in Trier von zwei Beamten der Bundespolizei aufgefordert worden war, seinen Ausweis vorzulegen. Die kontrollierten Personen standen im Verdacht des Drogenhandels. Beim Abgleich der Daten ergaben sich keine Erkenntnisse über den Handel oder Konsum von Drogen beim Kläger und auch im Übrigen keine Hinweise auf eine Straftat. Mit seiner Klage wollte der Mann festgestellt wissen, dass die polizeilichen Maßnahmen rechtswirdig waren.
Nachdem das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hatte, wies das OVG sie nun ab. Als älterer Mann in einer Gruppe von Jugendlichen sei er den Beamten wegen seines Alters aufgefallen, zumal auch unklar gewesen sei, in welcher Beziehung er zu den Jugendlichen gestanden habe. Schließlich hätten die Bundespolizisten von einem Passanten den Hinweis auf eine Gruppe von fünf Personen vor dem Bahnhofsgebäude erhalten, von der er den Eindruck gehabt habe, es würden dort Drogengeschäfte getätigt.
tko/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zur Identitätsfeststellung: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8040 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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