Ein Gutschein für ein Los ist nicht gleichbedeutend mit einem Los. Das OVG Rheinland-Pfalz hat den Handelsketten Rewe und dm daher den Verkauf von Losgutscheinen für die Lotterie "Aktion Mensch" erlaubt. Sie seien dabei nicht auf eine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis angewiesen. Denn nur mit dem Gutschein allein kann man nichts gewinnen, so die Entscheidung.
Die Einzelhandelsketten Rewe und dm dürfen grundsätzlich Gutscheine für die Teilnahme an der ZDF-Lotterie "Aktion Mensch" vertreiben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass hierfür keine Erlaubnis durch das Land notwendig sei, da der Gutscheinverkauf keine gewerbliche Glücksspielvermittlung sei (Urt. V. 21.11.2014, AZ. 6 A 10562/14.OVG).
Käufer eines Gutscheins nehmen mit diesem noch nicht automatisch an der Verlosung teil, sondern müssen entweder telefonisch oder über das Internet eine Volljährigkeitsprüfung durchlaufen. Dann wird ihr Gutschein in ein Los umgewandelt. Ohne diesen Schritt geht der bezahlte Kaufpreis bei der "Aktion Mensch" als Spende ein.
Geklagt hatten allerdings nicht die beiden Unternehmen, sondern der Veranstalter der ZDF-Lotterie, der sich durch den beabsichtigten Gutscheinvetrieb über Rewe und dm eine höhere Teilnehmerzahl verspricht. Das Land Rheinland-Pfalz hatte ihm den Vertrieb der Gutscheine über die beiden Handelsketten verboten, weil diese selbst keine Vermittlungserlaubnis hätten, so die Ansicht. Denn das Land sah in dem Verkauf der Gutscheine eine erlaubnispflichtige Vermittlung von Glücksspielen. Sie sei zudem gewerblich, auch wenn der gezahlte Kaufpreis komplett an die Lotterie gehe. Rewe bzw. dm profitierten zumindest von dem dadurch erzielten Imagegewinn.
Nun aber entschied das OVG, dass dieses Argument nicht tauge. Denn Rewe und dm seien nicht auf eine Vermittlungserlaubnis angewiesen. Weder liege eine Vermittlung von Glücksspiel vor, noch sei diese gewerblich. Der Käufer des Gutscheins könne nicht mit einem Loskäufer gleichgestellt werden, denn nur ein Los nehme unmittelbar am Glücksspiel teil, so die Richter. Der Gutscheinkäufer müsse dafür erst noch einen weiteren Schritt unternehmen. Die Vermittlung sei schon mangels entsprechender Absicht als nicht gewerblich anzusehen. Ein möglicher Imagegewinn könne nicht als nachhaltiger Gewinn angesehen werden.
Das Land habe also bei der Ablehnung der Vertriebserlaubnis für den Lotterieveranstalter ermessensfehlerhaft gehandelt, führte das Gericht aus. Dies hat zur Folge, dass das Land neu über die Erteilung zu entscheiden hat. Es darf eine mögliche erneute Ablehnung aber nicht darauf stützen, dass die Handelsketten Rewe und dm keine Vermittlungserlaubnis hätten.
una/LTO-Redaktion
OVG Koblenz verneint Glücksspielvermittlung: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13941 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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