OVG Rheinland-Pfalz: Bebauungsplan "Freimersheimer Mühle" unwirksam

02.05.2011

Nach Ansicht des OVG Rheinland-Pfalz genügt die Planung nicht den Anforderungen des FFH-Gebiets "Modenbachniederung" als europäisches Naturschutzgebiet. Sie lässt außerdem eine ordnungsgemäße Abwägung der Lärmschutzbelange der Anwohner vermissen.  Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil hervor.

Die Ortsgemeinde Freimersheim beschloss im Juni 2010 den Bebauungsplan "Freimersheimer Mühle", um dadurch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des dort ansässigen Mühlenbetriebes zu schaffen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz erklärte den Bebauungsplan für unwirksam (Urt. v. 12. April 2011, Az. 8 C 10056/11.OVG).

Der Bebauungsplan stehe nicht mit den Vorschriften über die FFH-Verträglichkeitsprüfung in Einklang. Denn nach dem der Planung zugrunde liegenden Umweltbericht sei nicht ausreichend ermittelt worden, ob die im Bebauungsplan vorgesehene Verrohrung und Überbauung des im FFH-Gebiet verlaufenden Mühlbachs die Ziele des Naturschutzgebietes, nämlich die Erhaltung und Wiederherstellung einer "naturnahen Fließgewässerdynamik", erheblich beeinträchtige.

Des Weiteren habe die Ortsgemeinde die privaten Eigentumsbelange der Antragsteller, von unzumutbaren Lärmimmissionen durch die im Bebauungsplan zugelassenen Erweiterung des Mühlenbetriebes verschont zu werden, nicht ordnungsgemäß abgewogen. Sie habe ihrer Abwägung fehlerhaft das geringere Lärmschutzniveau einer "faktischen Betriebswohnung" zugrunde gelegt, obwohl das Wohnhaus im Jahre 1955 für eine allgemeine Wohnnutzung bauaufsichtlich genehmigt worden sei und diese Nutzung seit rund 20 Jahren infolge Eigentumswechsel auch keinerlei Bezug mehr zur Mühle habe.

age/dpa/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3164 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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