Einen Fahrgast verprügelt und bei Wohnungseinbrüchen das Fluchtfahrzeug gefahren – das sind Gründe genug für das OVG Rheinland-Pfalz, einem ehemaligen Taxifahrer die Wiedererteilung der Genehmigung zu versagen.
Wer als Taxifahrer bereits schwerwiegende Straftaten begangen hat, hat in Rheinland-Pfalz (RLP) keinen Anspruch auf eine neue Taxi-Genehmigung. Eine entsprechende Unzuverlässigkeit wird in solchen Fällen grundsätzlich vermutet, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung. Für die Prognose sei insbesondere der Bezug zum Taxigewerbe entscheidend (Beschl. v. 17.12.2018, Az. 7 A 10357/18.OVG).
Die Stadt Mainz weigerte sich, die im Jahr 2015 auslaufende Taxi-Genehmigung eines Mannes wegen dessen strafrechtlicher Verfehlungen zu verlängern. Im gleichen Jahr wurde der ehemalige Taxifahrer nämlich wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) hatte der Mann bereits keinen Erfolg gehabt.
Das OVG Rheinland-Pfalz bestätigte nun diese Entscheidung, indem es den Antrag auf Zulassung der Berufung abwies. Denn auch die Koblenzer Richter sahen den Mann als unzuverlässig an und verneinten Anspruch auf die Taxi-Genehmigung. Bei schweren strafrechtlichen Verstößen könne man regelmäßig von einer Unzuverlässigkeit ausgehen, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes ergeben sollte, so das Gericht.
Vermutung der Unzuverlässigkeit auch nach Jahren nicht entkräftet
Die Kammer stellte bei ihrer Entscheidung nicht auf das verhängte Strafmaß ab, sondern beurteilte nach den konkreten Tatumständen. Dabei spielte die Nähe der Straftat zum Taxigewerbe eine wichtige Rolle. Letztlich müsse, so das OVG, immer eine Prognose aufgestellt werden, ob von dem Betroffenen zu erwarten sei, dass er sich zukünftig gesetzeskonform verhalte.
Genau daran hatte das OVG im Falle des Mannes erhebliche Zweifel. Denn eine vorsätzliche Körperverletzung gegenüber einem Fahrgast stelle genau einen schweren Verstoß in diesem Sinne dar. Zu dem gleichen Ergebnis kamen die Richter auch bei der rechtskräftigen Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen. Der Tatbeitrag des ehemaligen Taxifahrers bestand nach Auffassung des Gerichts nämlich genau darin, seine Mittäter zu den einzelnen Tatobjekten zu fahren.
Das OVG bewertete dies im Ergebnis als "entgeltliche Beförderung von Personen im kriminellen Bereich", weil der Mann im Gegenzug für seine Fahrdienste an der Beute beteiligt worden sei. Dass es sich um eine Freiheitsstrafe auf Bewährung handelte und mittlerweile sieben Jahre seit der Verurteilung vergangen sind, entkräfte die Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht, so die Koblenzer Richter.
mgö/LTO-Redaktion
OVG RLP zur Zuverlässigkeit eines Taxifahrers: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33339 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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