Das Nichtraucherschutzgesetz des Landes NRW verpflichtet Gastwirte nicht, den Gebrauch von E-Zigaretten zu unterbinden. Auch daraus, dass der Gesetzgeber diese den Tabakprodukten weitgehend habe gleichstellen wollen, ergibt sich aus Sicht des OVG Münster nichts anderes. Wer dampft, raucht nämlich noch lange nicht.
Das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) ist nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen von Dienstag nicht auf E-Zigaretten anwendbar (Urt. v. 04.11.2014, Az. 4 A 775/14). Ausdrücklich erwähnt werden diese im NiSchG NRW nicht, und eine Gleichsetzung mit Tabakprodukten komme nicht in Betracht, so das Gericht .
Der klagende Gastwirt aus Köln muss damit den Gebrauch von E-Zigaretten in seinem Lokal nicht unterbinden. Die Stadt Köln hatte ihm zuvor Ordnungsmaßnahmen angedroht und sich dabei auf das NiSchG NRW gestützt. Doch das sei nur auf Tabakwaren anwendbar, bei denen ein Verbrennungsvorgang stattfinde, erklärten nun die OVG-Richter, die die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln bestätigten.
Das in Rede stehende Gesetz verbiete in § 3 Abs. 1 S. 1 nur "das Rauchen" in bestimmten Einrichungen. Nach dem allgemeinen und fachlichen Sprachgebrauch könne damit nur das "Einatmen von Rauch", der bei der Verbrennung von Tabak entsteht, gemeint sein. Ein solcher Verbrennungsvorgang finde bei der E-Zigarette aber nicht statt. Vielmehr werde hier Flüssigkeit verdampft. Unerheblich sei, ob in dieser Flüssigkeit Nikotin enthalten sei.
Reine Verbotsabsicht des Gesetzgebers reicht nicht aus
Das OVG hielt es nicht für möglich, ein gesetzliches Verbot aus der Absicht des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers herzuleiten. Bei Erlass des NiSchG im Jahr 2007 sei an E-Zigaretten als Konsumform noch gar nicht gedacht worden. Zwar habe der Gesetzgeber im Rahmen einer Gesetzesänderung 2012 angestrebt, die E-Zigarette den herkömmlichen Zigaretten gleichzusetzen. Dafür hätte er jedoch den Wortlaut der Verbotsnorm ändern müssen. Die erklärte Absicht alleine reiche nicht aus, wenn sie im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden habe und somit für die Normadressaten nicht klar erkennbar sei, dass ein bestimmtes Verhalten untersagt werde.
Darüber hinaus diene das NiSchG allein dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Inwieweit aber der Dampf einer E-Zigarette schädlich sei, sei bislang nicht hinreichend erforscht, schon gar nicht nachgewiesen, stellte das OVG klar.
Der rechtliche Status von E-Zigaretten ist in mehrfacher Hinsicht umstritten. Neben den Vergleichen zu gewöhnlichen Tabakprodukten sind Diskussionen darüber aufgekommen, ob es sich bei dem Zigarettenersatz um zulassungspflichtige Arzneimittel handeln könnte. Das OVG hatte dies allerdings bereits 2013 verneint.
una/LTO-Redaktion
OVG NRW zu E-Zigaretten: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13700 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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